Ein Gespräch mit Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen zum aktuellen Parship-Urteil des Bundesgerichtshofs
Redaktion:
Herr Reime, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die automatischen Vertragsverlängerungen bei Sechsmonatsverträgen von Parship unzulässig waren. Was halten Sie von dem Urteil?
Jens Reime:
Ich halte die Entscheidung für konsequent und überfällig. Es geht um die grundlegende Frage, wie fair Verträge im digitalen Raum gestaltet sein müssen. Eine Verlängerung um ein ganzes Jahr, nur weil man nicht zwölf Wochen vorher kündigt, ist schlicht unangemessen – besonders in einem Bereich, der stark emotional besetzt ist wie Online-Dating. Der BGH hat hier klare Leitplanken für Verbraucherschutz gesetzt.
Redaktion:
Das Urteil betrifft aber nur ältere Verträge – konkret: Sechsmonatsverträge bis Februar 2022. Warum dieser Stichtag?
Jens Reime:
Weil sich das Vertragsrecht zum 1. März 2022 durch eine gesetzliche Neuregelung geändert hat. Seitdem dürfen sich Verbraucherverträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit nur noch monatlich verlängern, wenn keine Kündigung erfolgt. Parship muss sich daran halten. Das Urteil betrifft also nur Fälle vor diesem Stichtag – ist aber dennoch ein wichtiges Signal, weil es die Rechte rückwirkend stärkt.
Redaktion:
Die Verbraucherzentrale empfiehlt Betroffenen, Rückforderungen geltend zu machen. Sehen Sie dafür rechtliche Chancen?
Jens Reime:
Ja, auf jeden Fall. Wer seinen Sechsmonatsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt hat und dadurch in eine automatische Jahresverlängerung gerutscht ist, kann – je nach Fall – zu viel gezahlte Beiträge zurückverlangen. Dabei kommt es auf Details im Einzelfall an, etwa auf den Vertragsbeginn und die Kommunikation zur Verlängerung. Ein Blick in die Unterlagen lohnt sich – notfalls mit anwaltlicher oder verbraucherschützender Unterstützung.
Redaktion:
Die Verbraucherzentrale spricht davon, dass man unter Umständen sogar bis ins Jahr 2018 zurück Ansprüche geltend machen könne. Ist das realistisch?
Jens Reime:
Ja, zumindest für alle, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben. Für alle anderen gilt in der Regel die dreijährige Verjährungsfrist – es sei denn, es gibt Besonderheiten. Man sollte sich also zügig kümmern, um mögliche Rückforderungsansprüche nicht zu verlieren.
Redaktion:
Die Verbraucherzentrale wollte außerdem durchsetzen, dass Nutzer:innen Parship jederzeit fristlos kündigen können – ähnlich wie bei einem persönlichen Vermittlungsvertrag. Damit ist sie beim BGH gescheitert. Wie bewerten Sie das?
Jens Reime:
Die Argumentation ist nachvollziehbar, denn Parship arbeitet mit sehr sensiblen Daten, psychologischen Profilen und erhebt intime Informationen. Dennoch ist Parship ein standardisiertes Online-Angebot – kein individueller Dienst wie bei einer klassischen Heiratsvermittlung mit persönlichem Kontakt. Der BGH hat hier eine klare Trennung gezogen. Eine fristlose Kündigung aus diesem Grund allein ist daher nicht möglich.
Redaktion:
Welche Lehren sollten Verbraucher:innen aus dem Fall ziehen?
Jens Reime:
Verträge im Internet wirken oft schnell und unkompliziert – sind aber rechtlich bindend. Gerade bei Abos oder Mitgliedschaften lohnt sich ein genauer Blick ins Kleingedruckte. Kündigungsfristen, automatische Verlängerungen, Zahlungsbedingungen – das sind alles Punkte, bei denen man genau hinsehen sollte. Wer das nicht tut, zahlt am Ende oft drauf.
Redaktion:
Herr Reime, vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Jens Reime:
Gerne.
Kommentar hinterlassen