Thema: Wie Bewohner:innen oder Angehörige Verträge mit Pflegeheimen beenden können
Gesprächspartner: Rechtsanwalt Maurice Högel,
Frage: Herr Högel, können Bewohner:innen ihr Pflegeheim jederzeit kündigen?
Högel: Ja. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen, ohne dass ein Grund angegeben werden muss. Wichtig ist nur: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Pflegeheim eingegangen sein, damit sie zum Monatsende wirksam wird.
Frage: Können Sie ein Beispiel nennen?
Högel: Nehmen wir an, ein Kündigungsschreiben erreicht das Heim am 4. Januar. Der 1. Januar ist ein Feiertag, also zählt der 2. Januar als erster Werktag. Damit liegt der Zugang am dritten Werktag und die Kündigung ist zum 31. Januar wirksam.
Frage: Muss man nach einer Kündigung noch weiter zahlen, wenn man schon früher auszieht?
Högel: Nein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2018 gilt: Heimbewohner:innen zahlen nur für die Zeit, in der sie tatsächlich im Heim wohnen. Zieht jemand aus, endet damit auch die Zahlungsverpflichtung – selbst wenn die Kündigungsfrist noch läuft.
Frage: Was ist mit Sonderkündigungen?
Högel: In besonderen Fällen können Bewohner:innen den Vertrag fristlos kündigen. Das geht, wenn es einen wichtigen Grund gibt – etwa grobe Pflegefehler oder eine massive Beleidigung durch das Personal. Auch in den ersten zwei Wochen nach Einzug besteht ein Sonderkündigungsrecht, die sogenannte „Probezeit“. Und: Wenn das Heim die Preise erhöht, dürfen Bewohner:innen ebenfalls fristlos kündigen.
Frage: Und wie sieht es im Todesfall aus?
Högel: Verstirbt ein Bewohner oder eine Bewohnerin, endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit dem Tod. Angehörige sollten aber das Heim sofort schriftlich informieren und den Platz räumen, damit keine weiteren Kosten entstehen.
Frage: Ihr wichtigster Tipp für Angehörige?
Högel: Kündigungen immer schriftlich und nachweisbar per Einschreiben mit Rückschein versenden. So können Sie belegen, dass das Schreiben rechtzeitig eingegangen ist. Und: Bei Zweifeln über Fristen oder Sonderkündigungen rechtzeitig rechtlichen Rat einholen – das spart Nerven und Geld.
👉 Fazit von Rechtsanwalt Högel:
Bewohner:innen haben starke Kündigungsrechte – sowohl ordentlich mit Frist als auch außerordentlich bei besonderen Umständen. Entscheidend sind Form, Frist und Nachweis.
Kommentar hinterlassen