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Interview mit Rechtsanwalt Michael Iwanow zur BaFin-Warnung gegen Neutrino Energy Property GmbH & Co. KG

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Redaktion: Herr Iwanow, die BaFin hat eine Warnmeldung zur Neutrino Energy Property GmbH & Co. KG veröffentlicht. Worum geht es konkret?

RA Michael Iwanow: Die BaFin hat den Verdacht geäußert, dass die Neutrino Energy Property GmbH & Co. KG sogenannte „NET8-Sicherheits-Token“ ohne einen von der BaFin genehmigten Wertpapierprospekt öffentlich angeboten hat. Das wäre ein klarer Verstoß gegen die EU-Prospektverordnung, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift – und nach bisheriger Einschätzung der BaFin ist eine solche Ausnahme nicht ersichtlich.

Redaktion: Was bedeutet das für Anleger, die bereits in diese Token investiert haben?

RA Michael Iwanow: Das bedeutet zunächst einmal Rechtsunsicherheit für die Anleger. Wenn kein gültiger Prospekt vorliegt, fehlen den Investoren die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über Risiken, Geschäftsmodell und wirtschaftliche Hintergründe des Investments. Es besteht also ein erhöhtes Risiko, Opfer eines unseriösen Angebots zu sein – unabhängig davon, ob der Emittent tatsächlich betrügerische Absichten hatte oder einfach grob fahrlässig gehandelt hat.

Redaktion: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben betroffene Anleger?

RA Michael Iwanow: Anleger sollten ihre Investition durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter oder Prospektverantwortlichen auslösen. Wenn sich herausstellt, dass Anleger getäuscht wurden oder wesentliche Informationen vorenthalten wurden, können Rückabwicklungen oder Ersatzforderungen möglich sein.

Redaktion: Was sollten Anleger jetzt konkret tun?

RA Michael Iwanow:

  1. Unterlagen sichern: Alle Unterlagen zum Investment (Vertragsunterlagen, E-Mails, Zahlungsnachweise etc.) sollten dokumentiert und aufbewahrt werden.

  2. BaFin-Datenbank prüfen: Anleger können über die BaFin-Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ selbst nachsehen, ob ein Prospekt vorliegt.

  3. Rechtsberatung einholen: Wer betroffen ist, sollte rechtlich klären lassen, ob ein Verstoß gegen das Wertpapierprospektgesetz vorliegt und ob individuelle Ansprüche bestehen.

  4. Anzeige prüfen: Falls sich der Verdacht auf vorsätzliche Täuschung erhärtet, kann auch eine Strafanzeige in Betracht kommen.


Redaktion: Wie schätzen Sie die Erfolgschancen für Geschädigte ein?

RA Michael Iwanow: Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn die BaFin den Verstoß bestätigt und keine Ausnahme von der Prospektpflicht gegeben ist, haben Anleger juristisch durchaus gute Karten. Entscheidend ist, ob sich der wirtschaftliche Schaden konkret nachweisen lässt und ob der Anbieter haftbar gemacht werden kann. Je früher Betroffene reagieren, desto besser sind ihre Chancen.


Redaktion: Vielen Dank für das Gespräch.

RA Michael Iwanow: Sehr gerne – und ich appelliere an alle Anleger: Vertrauen ist gut, BaFin-Datenbank ist besser. Wer investiert, sollte immer prüfen, ob ein genehmigter Prospekt vorliegt.

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