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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur Insolvenz der SGI Alte Textilfabrik Albstadt-Ebingen GmbH

Tomasz_Mikolajczyk (CC0), Pixabay
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Frage: Herr Reime, was bedeutet die Insolvenzanmeldung der SGI Alte Textilfabrik Albstadt-Ebingen GmbH konkret für Wohnungskäufer, die bereits Verträge unterschrieben oder Anzahlung geleistet haben?

Jens Reime: Für Käufer bedeutet das vor allem Unsicherheit. Das Projekt ist jetzt Teil eines Insolvenzverfahrens, das heißt: Es ist fraglich, ob es jemals fertiggestellt wird. Wer bereits gezahlt hat, läuft Gefahr, das Geld zu verlieren – je nachdem, wie die Verträge ausgestaltet sind und ob der Käufer im Grundbuch abgesichert wurde. Eine wichtige Rolle spielt hier, ob der Bauträgervertrag den Anforderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entspricht und ob der Erwerber eine wirksame Sicherheit nach § 650m BGB oder eine Bürgschaft nach § 7 MaBV erhalten hat.

Frage: Können Käufer aus ihren Verträgen aussteigen?

Jens Reime: Das hängt vom Einzelfall ab. Solange kein vollständiger Rücktritt oder Widerruf erfolgt ist, sind Käufer grundsätzlich an den Vertrag gebunden. Allerdings kann man prüfen, ob eine Vertragsauflösung oder Rückabwicklung möglich ist – beispielsweise wegen erheblicher Verzögerung, Nichterfüllung der Pflichten durch den Bauträger oder im Falle arglistiger Täuschung. Dafür sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Frage: Was passiert mit bereits gezahltem Geld?

Jens Reime: Ist das Geld an den Bauträger geflossen und gibt es keine ausreichende Sicherheit, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Diese muss dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden – die Aussicht auf eine nennenswerte Rückzahlung ist jedoch oft gering. Käufer, die über eine sogenannte Absicherung nach MaBV verfügen – etwa eine Vertragserfüllungsbürgschaft – können sich eventuell direkt an den Bürgen wenden. Das sollte zügig geprüft werden.

Frage: Welche Schritte empfehlen Sie betroffenen Käufern jetzt?

Jens Reime: Erstens: Ruhe bewahren, aber zügig handeln. Zweitens: Sämtliche Vertragsunterlagen, Zahlungsbelege und Korrespondenzen ordnen und sichern. Drittens: Sich anwaltlich beraten lassen, um mögliche Ansprüche zu prüfen – sei es gegen den Bauträger, gegen Sicherungsgeber oder andere Beteiligte. Viertens: Ansprüche beim vorläufigen Insolvenzverwalter anmelden. Und fünftens: Gemeinsam mit anderen Betroffenen über eine Interessenvertretung nachdenken, um Druck auszuüben und strategisch vorzugehen.

Frage: Sehen Sie eine Chance, dass das Projekt doch noch realisiert wird?

Jens Reime: Im Moment ist das offen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird prüfen, ob das Projekt fortgeführt werden kann oder ob eine Verwertung – also ein Verkauf des Grundstücks samt Bauruine – realistischer ist. Die finanzielle Lage des Bauträgers und die Bereitschaft von Investoren spielen hier eine entscheidende Rolle.

Frage: Vielen Dank, Herr Reime.

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1 Komment

  • Ich bin auch als Erwerber betroffen. Gibt es denn schon eine Interessenvertretung der Erwerber? Ich kenne leider die anderen Erwerber nicht. Wer hier Informationen hat oder sich austauschen möchte, kann sich gern bei mir melden.

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