Redaktion:
Herr Blazek, der Bundesgerichtshof hat am 7. Oktober 2025 entschieden, in zwei Verfahren rund um Maskenlieferungen aus der Corona-Zeit die Revision zuzulassen. Worum geht es bei diesen Fällen im Kern?
Daniel Blazek:
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland während der ersten Corona-Welle im Frühjahr 2020 wirksam von Lieferverträgen über Schutzmasken zurücktreten konnte – und zwar ohne den Lieferanten vorher eine Nachfrist zu setzen. Es geht also um die juristische Feinheit zwischen einem sogenannten absoluten Fixgeschäft, bei dem eine Fristsetzung entbehrlich ist, und der Pflicht zur Nachfrist nach § 323 BGB.
Redaktion:
Können Sie das kurz in Alltagssprache übersetzen?
Blazek:
Gerne. Die Bundesregierung hatte damals ein sogenanntes Open-House-Verfahren gestartet – jeder, der FFP2- oder OP-Masken liefern konnte, durfte sich beteiligen. Der Vertrag sah vor, dass spätestens am 30. April 2020 geliefert werden musste. Wenn das nicht klappte, sollten laut Vertrag „alle gegenseitigen Pflichten entfallen“. Die Regierung meinte also: Wenn zu spät geliefert wird oder etwas fehlt, kann sie sofort zurücktreten. Die Lieferanten argumentierten: Das ist unfair – man hätte uns wenigstens eine Frist geben müssen.
Redaktion:
Und wie sahen die bisherigen Urteile aus?
Blazek:
Die Vorinstanzen – das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln – haben sich auf die Seite der Lieferanten gestellt. Sie hielten die Klausel, die den sofortigen Rücktritt erlauben sollte, für unwirksam, weil sie die Auftragnehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Außerdem sahen die Gerichte auch aufgrund der damaligen Umstände – Pandemie oder nicht – kein echtes „Fixgeschäft“.
Redaktion:
Jetzt hat der Bundesgerichtshof aber die Revision zugelassen. Was bedeutet das?
Blazek:
Das ist noch keine inhaltliche Entscheidung, aber ein sehr wichtiger Schritt. Der BGH sagt damit: Die Frage ist grundsätzlich bedeutsam, also von allgemeiner rechtlicher Tragweite. Es geht nämlich darum, wie weit sich der Staat in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie von zivilrechtlichen Standards lösen darf – und ob solche Lieferverträge mit „Fixcharakter“ in Krisenzeiten zulässig sind.
Redaktion:
War das Verhalten der Bundesregierung juristisch nachvollziehbar?
Blazek:
Man kann die Situation von damals nicht isoliert betrachten. Im März 2020 herrschte ein Ausnahmezustand – keine Masken, keine Lieferketten, weltweite Panik. Die Regierung musste schnell handeln. Dass sie in ihren Verträgen harte Bedingungen formuliert hat, war aus damaliger Sicht verständlich.
Aber: Rechtlich muss man sich fragen, ob solche Klauseln auch in der Not den Grundsatz der Vertragsfairness verletzen. Genau das werden die Karlsruher Richter nun prüfen.
Redaktion:
Welche Rolle spielt § 323 BGB – der Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung – in diesen Verfahren?
Blazek:
Er ist der Dreh- und Angelpunkt. § 323 verlangt normalerweise, dass man dem Vertragspartner eine Frist setzt, um den Fehler zu beheben oder die Leistung nachzuholen. Nur wenn es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft handelt, entfällt diese Pflicht. Der BGH muss nun klären, ob die Maskenverträge tatsächlich Fixgeschäfte waren – also ob die rechtzeitige Lieferung am 30. April 2020 für den Staat wesentlich war.
Redaktion:
Ist das Ihrer Meinung nach der Fall?
Blazek:
Das ist umstritten. Einerseits: Ja – im April 2020 war jede Stunde wichtig, die Masken wurden dringend gebraucht. Andererseits hat die Bundesregierung selbst Liefertermine verschoben, weil sie die Massen an Lieferungen gar nicht annehmen konnte. Das spricht eher gegen ein echtes Fixgeschäft.
Redaktion:
Welche Bedeutung hat diese Entscheidung über die konkreten Fälle hinaus?
Blazek:
Sie ist ein Präzedenzfall für staatliches Handeln in Krisenzeiten. Wenn der Staat Verträge mit Bürgern oder Unternehmen schließt – ob in einer Pandemie, bei Hochwasser oder im Verteidigungsfall –, gilt grundsätzlich das gleiche Zivilrecht wie für jeden anderen. Der BGH wird festlegen, wie weit der Staat seine Position als Auftraggeber ausnutzen darf, ohne unzulässig in die Vertragsfreiheit einzugreifen.
Redaktion:
Wann ist mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen?
Blazek:
Zunächst müssen die Parteien ihre Revisionsbegründungen einreichen. Danach wird es eine mündliche Verhandlung geben – realistisch ist ein Urteil im Laufe des Jahres 2026.
Redaktion:
Herr Blazek, was erwarten Sie persönlich vom Ausgang?
Blazek:
Ich rechne mit einer differenzierten Entscheidung. Der BGH wird vermutlich klarstellen, dass selbst in Notlagen keine pauschale Befreiung von zivilrechtlichen Pflichten gilt. Aber er wird zugleich anerkennen, dass Krisen außergewöhnliche Vertragsbedingungen rechtfertigen können – nur eben nicht grenzenlos.
Redaktion:
Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.
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