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Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek: „Der BGH bringt Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer von Oldtimern“

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Redaktion: Herr Blazek, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angabe einer Zustandsnote beim Oldtimerkauf grundsätzlich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist. Warum ist dieses Urteil so bedeutsam?

Daniel Blazek: Dieses Urteil ist ein Meilenstein für den Oldtimerhandel. Es bringt endlich rechtliche Klarheit darüber, wie Zustandsnoten im Kaufvertrag zu verstehen sind – insbesondere auch im Privatverkauf. Der BGH sagt deutlich: Wer eine Zustandsnote nennt, übernimmt in der Regel Verantwortung für deren Richtigkeit. Das ist ein wichtiges Signal, weil solche Noten den Fahrzeugwert maßgeblich beeinflussen.

Redaktion: Im konkreten Fall ging es ja um die Zustandsnote „2-3“, die laut BGH als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist. Warum hat der BGH hier so entschieden?

Daniel Blazek: Der Verkäufer hatte im Vertrag nicht nur auf alte Gutachten verwiesen, sondern ausdrücklich die Note „2-3“ als aktuellen Zustand genannt. Die Gutachten waren zudem Jahre alt – das letzte von 2017 – der Verkauf aber fand 2020 statt. Der BGH stellte deshalb klar: Wer einen besseren Zustand als im Gutachten angibt, kann sich nicht hinter dem Gutachten verstecken. Entscheidend ist, was dem Käufer aus Sicht eines objektiven Empfängers zugesichert wurde – und das war hier ein besserer Zustand.

Redaktion: In der Praxis wird ja häufig mit Gewährleistungsausschlüssen gearbeitet, gerade bei Privatverkäufen. Hat dieses Urteil hier Auswirkungen?

Daniel Blazek: Absolut. Das Urteil stellt klar: Eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung durchbricht den Gewährleistungsausschluss. Wer also bestimmte Eigenschaften oder einen bestimmten Zustand zusichert, kann sich später nicht darauf berufen, dass „alles wie gesehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft wurde. Das stärkt die Position des Käufers – und mahnt Verkäufer zur Sorgfalt.

Redaktion: Gilt das Urteil auch für private Verkäufer?

Daniel Blazek: Ja, und das ist das Besondere. Der BGH betont ausdrücklich: Auch bei Privatverkäufen ist von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn Zustandsnoten verwendet werden – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die etwas anderes nahelegen. Das heißt: Wer bei mobile.de oder in einem Inserat eine „Note 2“ schreibt, sollte sich sicher sein, dass das Auto diesen Zustand wirklich hat.

Redaktion: Gibt es für die Praxis jetzt eine Art „Handlungsempfehlung“?

Daniel Blazek: Unbedingt. Verkäufer – ob privat oder gewerblich – sollten bei der Verwendung von Zustandsnoten sehr genau abwägen, was sie schreiben. Idealerweise sollte man ein aktuelles, professionelles Gutachten vorlegen – oder aber bewusst auf Zustandsnoten verzichten, wenn man keine Garantie übernehmen will. Käufer wiederum können sich künftig stärker auf solche Angaben berufen – und notfalls ihre Rechte durchsetzen.

Redaktion: Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.

Daniel Blazek: Sehr gerne.

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