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Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek

Visiventas (CC0), Pixabay
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Interviewer: Herr Blazek, die BaFin hat kürzlich eine neue Mitteilung veröffentlicht, die ziemlich kompliziert klingt. Können Sie uns einfach erklären, worum es geht?

Daniel Blazek: Natürlich! Es geht um die Frage, wie Banken und andere Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass bestimmte Finanzinformationen verfügbar sind – und zwar speziell für kartenausgebende Zahlungsdienstleister. Das sind Unternehmen, die zum Beispiel Kreditkarten ausgeben.

Interviewer: Was genau müssen diese Dienstleister wissen?

Daniel Blazek: Im Kern geht es darum, ob auf einem bestimmten Konto genug Geld vorhanden ist, um eine Zahlung abzuwickeln. Die BaFin fordert, dass die Banken eine technische Schnittstelle anbieten, über die solche Abfragen automatisiert erfolgen können.

Interviewer: Warum ist das jetzt ein Problem?

Daniel Blazek: Viele Banken bieten diese spezielle Schnittstelle momentan gar nicht an. Das liegt daran, dass es bisher keinen Anbieter gibt, der diese Schnittstelle wirklich nutzt. Die BaFin sagt daher: „Bis auf Weiteres ist das okay.“ Die Banken müssen diese Schnittstelle also nicht sofort bereitstellen, solange niemand danach fragt.

Interviewer: Bedeutet das, die Banken können sich erstmal zurücklehnen?

Daniel Blazek: Nicht ganz. Die BaFin stellt klar: Wenn in Zukunft ein kartenausgebender Zahlungsdienstleister diese Schnittstelle benötigt, muss die Bank sofort handeln und die technische Lösung bereitstellen. Es geht also darum, vorbereitet zu sein.

Interviewer: Warum legt die BaFin überhaupt so viel Wert auf diese Schnittstelle?

Daniel Blazek: Es geht um Sicherheit und Transparenz. Die BaFin möchte sicherstellen, dass Banken in der Lage sind, schnell und zuverlässig Auskunft über die Verfügbarkeit von Geld auf einem Konto zu geben. Das ist besonders wichtig bei Zahlungskarten, damit Zahlungen nicht ins Leere laufen.

Interviewer: Wie sieht es mit der Dokumentation aus? Müssen die Banken auch darüber berichten?

Daniel Blazek: Ja, die Banken müssen regelmäßig Statistiken darüber veröffentlichen, wie oft diese Abfragen genutzt werden und wie lange die Bearbeitung dauert. Wenn die Schnittstelle aber aktuell nicht existiert, entfällt diese Pflicht natürlich.

Interviewer: Was passiert, wenn eine Bank die Schnittstelle nicht bereitstellt, obwohl sie gebraucht wird?

Daniel Blazek: Dann ist die Bank verpflichtet, den Dienstleister sofort zu informieren und die Schnittstelle so schnell wie möglich einzurichten. Hier geht es um eine gewisse Flexibilität – die BaFin möchte keine sofortigen Sanktionen, sondern eine praxisorientierte Umsetzung.

Interviewer: Gibt es noch weitere Anforderungen der BaFin in diesem Zusammenhang?

Daniel Blazek: Ja, die BaFin macht klar, dass sogenannte „Screen Scraping“-Methoden unzulässig sind. Das bedeutet: Zahlungsdienstleister dürfen nicht einfach die Benutzeroberfläche der Bank „auslesen“. Stattdessen müssen sie die offiziellen Schnittstellen nutzen. Das dient dem Datenschutz und der Sicherheit.

Interviewer: Herr Blazek, was sollten die Banken jetzt konkret tun?

Daniel Blazek: Banken sollten die Anforderungen genau prüfen und sich überlegen, wie sie die nötige Technik bereitstellen können. Es ist auch sinnvoll, mit der BaFin in Kontakt zu bleiben, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.

Interviewer: Vielen Dank für die aufschlussreiche Erklärung!

Daniel Blazek: Sehr gerne! Es ist wichtig, solche komplexen Themen verständlich aufzubereiten.

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Aufsichtsmitteilung

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister bei der Bereitstellung dedizierter Kontozugangsschnittstellen

Die Finanzaufsicht BaFin konkretisiert ihre Erwartungshaltung hinsichtlich der Zurverfügungstellung des technischen Endpunktes für die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister und zum damit einhergehenden Ausweis in den Statistiken der kontoführenden Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.

Gemäß §§ 45, 48 und 50 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet,

  • Zahlungsauslösedienstleistern (ZAD),
  • Kontoinformationsdienstleistern (KID) und
  • Zahlungsdienstleistern, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgeben (kartenausgebende Zahlungsdienstleister),

einen Zugang zu online zugänglichen Zahlungskonten bereitzustellen. Für kartenausgebende Zahlungsdienstleister beschränkt sich dieser Zugriff auf die Möglichkeit, eine Bestätigung über die Verfügbarkeit eines bestimmten Geldbetrages auf dem Zahlungskonto zu erhalten.

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 haben kontoführende Zahlungsdienstleister auf ihrer Website vierteljährliche Statistiken unter anderem über die Leistung der dedizierten Schnittstelle und der von ihren Zahlungsdienstnutzerinnen und -nutzern verwendeten Schnittstelle (Kundenschnittstelle) – unterteilt nach dem jeweiligen Zweck des Zugangs (Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages, Zahlungsauslösedienst oder Kontoinformationsdienst) – zu veröffentlichen.

Der BaFin ist aktuell kein kartenausgebender Zahlungsdienstleister bekannt, der in Deutschland bei seinem Geschäftsmodell alleine auf den technischen Endpunkt der Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags der Kontozugangsschnittstellen abstellt. Angesichts dieses Sachverhalts wird es die BaFin bis auf Weiteres nicht beanstanden, wenn

  1. kontoführende Zahlungsdienstleister keinen dedizierten technischen Endpunkt für die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister im Rahmen der Bereitstellung dedizierter Kontozugangsschnittstellen anbieten und
  2. die Statistiken der kontoführenden Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 keine Angaben über die tägliche Durchschnittsdauer pro Anfrage enthalten, die der kontoführende Zahlungsdienstleister benötigt, um dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister eine Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages zu übermitteln.

Sollte der Fall eintreten, dass ein kartenausgebender Zahlungsdienstleister eine Anfrage zur Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags gemäß § 45 ZAG bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister stellt, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister unverzüglich über bestehende Zugangsmöglichkeiten zu informieren. Bei Bedarf ist unverzüglich ein technischer Endpunkt bereitzustellen.

Zahlungsdienstleister, die beabsichtigen, die Zugangsalternative der Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages gemäß § 45 ZAG als Elemente eines zukünftigen Geschäftsmodells zu nutzen, sollten sich mit dem für sie zuständigen Aufsichtsreferat in der BaFin in Verbindung setzen.

Die Erwartungshaltung der BaFin an die Funktionalität, Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Schnittstellen für ZAD und KID bleibt unverändert. Für die Meldewege bezüglich Problemen mit Kontozugangsschnittstellen für ZAD und KID wird auf Punkt 3 der Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 9. Oktober 2024 verwiese

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