Frage: Herr Blazek, die DS Immobilien AG lädt für den 29. Oktober 2025 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Was ist der Grund für diese Einladung?
Rechtsanwalt Blazek: Der Anlass ist der geplante Verkauf eines Gewerbegrundstücks samt Gebäude, das im Eigentum der Gesellschaft steht. Da es sich um Grundvermögen handelt, benötigen Vorstand und Aufsichtsrat dafür einen Beschluss der Hauptversammlung. Solche Transaktionen berühren die Substanz der Gesellschaft, weshalb die Mitwirkung der Aktionäre zwingend ist.
Frage: Bedeutet das, dass ohne Zustimmung der Aktionäre der Verkauf gar nicht stattfinden kann?
Rechtsanwalt Blazek: Genau. Nach der Satzung und den aktienrechtlichen Vorschriften muss die Hauptversammlung in solchen Fällen entscheiden. Vorstand und Aufsichtsrat können den Verkauf nicht allein durchführen, sondern nur nach einem entsprechenden Beschluss.
Frage: Welche Folgen hätte ein solcher Verkauf für die Aktionäre?
Rechtsanwalt Blazek: Das hängt davon ab, wie wichtig das Grundstück und das Gebäude für die Geschäftstätigkeit sind. Wird ein wesentliches Betriebsgrundstück veräußert, kann das strategische Neuausrichtungen bedeuten. Für Aktionäre ist es daher wichtig zu prüfen, welche Erlöse erzielt werden sollen und wie diese Mittel eingesetzt werden – etwa zur Schuldentilgung, für neue Investitionen oder zur Ausschüttung.
Frage: Was müssen Aktionäre beachten, wenn sie an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen wollen?
Rechtsanwalt Blazek: Entscheidend sind zwei Dinge: Erstens die fristgerechte Anmeldung bis spätestens 22. Oktober 2025, also sieben Tage vor der Versammlung. Zweitens der Nachweis des Anteilsbesitzes. Dieser muss sich auf den Stichtag 8. Oktober 2025 beziehen und in Textform durch das depotführende Institut erstellt sein. Nur wer diese Nachweise fristgerecht einreicht, ist stimmberechtigt.
Frage: Und wenn ein Aktionär nicht selbst anreisen möchte?
Rechtsanwalt Blazek: Dann kann er einen Bevollmächtigten einsetzen. Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden – beispielsweise per E-Mail, Fax oder schriftlich. Möglich ist eine Bevollmächtigung der Bank, einer Aktionärsvereinigung oder auch einer privaten Vertrauensperson. Wichtig: Wenn mehrere Bevollmächtigte benannt werden, kann die Gesellschaft einzelne zurückweisen, um Klarheit zu schaffen.
Frage: Gibt es besondere Rechte, die Aktionäre auf dieser Hauptversammlung ausüben können?
Rechtsanwalt Blazek: Ja, Aktionäre haben das Recht, während der Versammlung Anträge oder Gegenanträge einzubringen – etwa gegen den vorgeschlagenen Verkauf oder mit Änderungsanträgen. Anders als bei ordentlichen Hauptversammlungen müssen solche Anträge hier nicht im Vorfeld veröffentlicht werden.
Frage: Was raten Sie den Aktionären im Hinblick auf diese außerordentliche Hauptversammlung?
Rechtsanwalt Blazek: Sie sollten die Hintergründe des geplanten Verkaufs genau prüfen. Es ist sinnvoll, Fragen zur Bewertung, zum Kaufpreis und zur geplanten Mittelverwendung vorzubereiten. Aktionäre haben die Chance, ihre Interessen einzubringen und die strategische Entwicklung der Gesellschaft mitzugestalten. Eine informierte Teilnahme kann hier entscheidend sein.
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