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Interview mit Daniel Blazek zur Aufhebung der BaFin-Erlaubnis der belk-mobil GmbH

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Redaktion: Herr Blazek, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der belk-mobil GmbH die Erlaubnis entzogen, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Was bedeutet das konkret?

Daniel Blazek: Das bedeutet, dass die belk-mobil GmbH ab sofort keine Finanzdienstleistungen mehr anbieten oder durchführen darf – insbesondere im Bereich des Finanzierungsleasings, für den sie ursprünglich lizenziert war. Diese Entscheidung der BaFin ist rechtlich bindend und stellt das Ende der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in diesem regulierten Bereich dar.

Redaktion: Seit wann hatte die belk-mobil GmbH diese Erlaubnis?

Daniel Blazek: Die belk-mobil GmbH verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über eine BaFin-Lizenz für Finanzdienstleistungen. Mit dieser Lizenz war es dem Unternehmen erlaubt, gewerbsmäßig Leasingverträge mit Finanzierungscharakter abzuschließen – also etwa Fahrzeuge oder Maschinen zu verleasen, die Kunden später übernehmen konnten.

Redaktion: Warum wurde die Erlaubnis nun aufgehoben?

Daniel Blazek: Die BaFin hat festgestellt, dass das Unternehmen mehrere zentrale Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb nicht mehr erfüllt. Zum einen hatte die belk-mobil GmbH nur einen einzigen Geschäftsleiter. Im Finanzdienstleistungsbereich gilt aber das sogenannte Vier-Augen-Prinzip – also die Anforderung, dass mindestens zwei Personen gemeinsam die Geschäftsleitung führen. Zum anderen wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Geschäftsleiters laut, der gleichzeitig auch Alleininhaber des Unternehmens ist. Zudem kam es zu dauerhaften Verstößen gegen das Kreditwesengesetz (KWG), was die Aufsichtsbehörde letztlich zum Einschreiten bewogen hat.

Redaktion: Können Sie kurz erläutern, was das Kreditwesengesetz genau regelt?

Daniel Blazek: Das Kreditwesengesetz – kurz KWG – ist die zentrale gesetzliche Grundlage für Banken und Finanzdienstleister in Deutschland. Es legt fest, welche Anforderungen diese Institute erfüllen müssen, um in Deutschland tätig sein zu dürfen. Dazu gehören etwa organisatorische Anforderungen, Zuverlässigkeit der Führungspersonen, ausreichende Eigenmittel und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften. Wenn ein Institut diese Anforderungen nicht mehr erfüllt, kann die BaFin die Lizenz entziehen – so wie im Fall der belk-mobil GmbH.

Redaktion: Welche gesetzlichen Grundlagen hat die BaFin in diesem Fall konkret angewendet?

Daniel Blazek: Die BaFin stützt ihre Entscheidung auf § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie auf § 35 Absatz 2 Nr. 6 KWG. Vereinfacht gesagt geht es dabei um Regelungen zur Anzahl und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sowie um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben.

Redaktion: Wird so eine Entscheidung auch öffentlich bekannt gemacht?

Daniel Blazek: Ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 60b Absatz 1 KWG muss eine solche Maßnahme veröffentlicht werden. Das dient der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und dem Finanzmarkt. Die BaFin veröffentlicht diese Entscheidungen auf ihrer Website, sodass sich auch Geschäftspartner, Kunden oder andere Marktteilnehmer informieren können.

Redaktion: Was bedeutet das jetzt für Kunden oder Geschäftspartner der belk-mobil GmbH?

Daniel Blazek: Für bestehende Verträge kann das rechtlich komplex sein. Die belk-mobil GmbH darf zwar keine neuen Finanzdienstleistungen mehr anbieten, wie mit bereits laufenden Verträgen umgegangen wird, hängt vom Einzelfall ab. Kunden sollten prüfen, ob ihre Verträge betroffen sind, und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.

Redaktion: Vielen Dank für die Einordnung, Herr Blazek.


belk-mobil GmbH: BaFin hebt Erlaubnis auf

Die Finanzaufsicht BaFin hat der belk-mobil GmbH die Erlaubnis entzogen. Das Institut mit Sitz in Grafing bei München darf damit keine Finanzdienstleistungen mehr erbringen.

Die belk-mobil GmbH verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Aufgrund dieser Lizenz war es dem Institut erlaubt, gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang das Finanzierungsleasing-Geschäft zu betreiben.

Die belk-mobil GmbH hat diverse Erlaubnisvoraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt: Sie hatte nur einen Geschäftsleiter. Zudem war der Geschäftsleiter, der zugleich Alleininhaber ist, nicht zuverlässig. Das Institut hat darüber hinaus nachhaltig gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sind verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass ein Institut die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie dem Institut die erteilte Erlaubnis entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen etwa das Einhalten des Vier-Augen-Prinzips auf Geschäftsleiterebene, die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und die Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen. Die BaFin kann die Erlaubnis auch entziehen, wenn ein Institut nachhaltig gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstößt.

Auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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