Startseite Allgemeines Justiz Interkommunaler Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder auch für nicht im Bedarfsplan des Landkreises als erforderlich ausgewiesene Einrichtungen – 6/22
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Interkommunaler Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder auch für nicht im Bedarfsplan des Landkreises als erforderlich ausgewiesene Einrichtungen – 6/22

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23. März 2022 die Gemeinde Rangsdorf verurteilt, der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow einen Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder aus der Gemeinde Rangsdorf zu zahlen. Damit hat es die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam abgeändert.

Die Gemeinde Rangsdorf hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, die Betreuung der Kinder sei in der Einrichtung eines freien Trägers erfolgt, der im Bedarfsplan des zuständigen Landkreises nicht als erforderlich ausgewiesen sei. Der 6. Senat hat dem gegenüber ausgeführt, der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG Brandenburg sei dieses Erfordernis weder nach Wortlaut noch Systematik zu entnehmen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 23. März 2022 – OVG 6 B 17/21

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