Mit Urteil vom 6. November 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 40/25) entschieden, dass Instagram-Stories, die eine optische Veränderung durch nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen zeigen, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Auch zeitlich versetzte Bilderfolgen können dabei einen unzulässigen Vorher-/Nachher-Eindruck erwecken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sachverhalt: Story-Sequenz zur Nasenkorrektur
Gegenstand des Verfahrens war der Instagram-Auftritt einer plastisch-ästhetischen Chirurgin aus Frankfurt. In ihren Stories zeigte sie den Ablauf einer Nasenkorrektur („Höckernase“) anhand von Foto- und Videosequenzen. Die Patientin war vor und nach dem Eingriff zu sehen, jedoch nicht in einer klassischen Vorher-/Nachher-Bildkombination.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete diese Darstellung als unzulässige Werbung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG. Das Gericht gab der Klage statt.
Gericht: Auch zeitlich versetzte Story-Beiträge können unzulässig sein
Nach Auffassung des OLG genügt es für eine unzulässige vergleichende Darstellung bereits, wenn durch eine chronologische Abfolge mehrerer Beiträge erkennbar wird, dass eine ästhetische Veränderung stattgefunden hat. Entscheidend sei nicht die direkte Gegenüberstellung der Bilder, sondern die Gesamtwirkung der Story.
Auch wenn einzelne Inhalte für sich genommen rechtlich unproblematisch erscheinen mögen, könne ihre Kombination eine Werbewirkung entfalten, die gegen das Heilmittelwerberecht verstoße – insbesondere bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen.
Ziel: Schutz vor emotionalisierter Werbung – besonders für junge Nutzer
Das HWG schützt Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt vor irreführender oder suggestiver Werbung bei ästhetisch motivierten Operationen. Gerade bei jüngeren Zielgruppen besteht die Gefahr, dass Vorher-/Nachher-Effekte zu leichtfertigen Entscheidungen verleiten.
Das OLG überträgt diesen Schutzgedanken konsequent auf moderne digitale Formate wie Instagram-Stories, Reels oder TikTok-Videos. Die Entscheidung ist Teil einer erkennbaren Entwicklung in der Rechtsprechung, die Social-Media-Werbung zunehmend strenger reguliert.
Rechtliche Einordnung: Noch keine Rechtskraft
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Ärztin kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Fazit: Social-Media-Inhalte im Gesundheitswesen unterliegen strengen Regeln
Die Entscheidung zeigt: Auch kreative digitale Formate müssen sich an die Vorgaben des Heilmittelwerberechts halten. Besonders dynamische Inhalte wie Stories oder Reels dürfen keine ästhetischen Vorher-/Nachher-Darstellungen vermitteln – auch nicht subtil.
Für Ärztinnen, Ärzte, Kliniken und medizinische Versorgungszentren (MVZ) bedeutet das:
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Social-Media-Marketing ist weiterhin möglich, erfordert aber eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
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Keine Bildfolgen, die eine optische Veränderung suggerieren, auch wenn sie zeitlich versetzt veröffentlicht werden.
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Frühzeitige Compliance-Beratung schützt effektiv vor Abmahnungen und Haftungsrisiken.
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