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Insolvenz: Warnow-Klinik-Bützow gGmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Im Verfahren um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Warnow-Klinik-Bützow gGmbH, die durch den Geschäftsführer repräsentiert wird und vom Hamburger Anwaltsbüro TURNER Jarchow Müller Scholz vertreten wird, wurden wichtige Beschlüsse gefasst.

Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Rostock sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin vorläufig untersagt. Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters aus Rostock wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ernannt. Die Schuldnerin darf nun nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin übernimmt die Verwaltung der Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin, mit der Befugnis, Forderungen einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen. Schuldnern der Schuldnerin ist es untersagt, direkt an diese zu zahlen, und stattdessen sind sie aufgefordert, Leistungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten. Sie hat das Recht, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und erforderliche Informationen zu sammeln. Zudem soll sie prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Amtsgericht Rostock eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen und kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

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