Startseite Allgemeines Insolvenzverschleppung
Allgemeines

Insolvenzverschleppung

Teilen

Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet.
Ist die Schuldnerin eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 92 Abs. 2 AktG für Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), so galten die §§ 130b, 177a HGB a. F.

Quelle:Wikipedia

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

BaFin ordnet Abwicklung an: BioChar GmbH & Co. KG muss unerlaubtes Einlagengeschäft beenden

Die BioChar GmbH & Co. KG, ein auf Biokohleprodukte spezialisiertes Unternehmen mit...

Allgemeines

BaFin warnt: Unerlaubte Finanzgeschäfte bei Crypto Finanz, BioChar GmbH & Co. KG und über dubiose Handels-App – Anleger sollten dringend handeln

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt erneut eindringlich vor mehreren Fällen unerlaubter...

Allgemeines

Wie sächsische Internetnutzer plötzlich das große Datenschutz-Los gezogen haben

  Glücksspiel war gestern – heute braucht es nur einen Facebook-Account und...

Allgemeines

Sächsische Jungpflanzen Genossenschaft eG-Insolvent

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533 IN 79/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über...