Startseite Allgemeines Insolvenzverschleppung
Allgemeines

Insolvenzverschleppung

Teilen

Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet.
Ist die Schuldnerin eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 92 Abs. 2 AktG für Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), so galten die §§ 130b, 177a HGB a. F.

Quelle:Wikipedia

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Noble BC GmbH-wenn man eine Bilanz berichtigen muss…………….

Vergleich der beiden Bilanzen 2023 – Vor und nach der Berichtigung 1....

Allgemeines

Studie zu Vergütungen: Mehr Geld für Dax-Kontrolleure

Die Mitglieder der Aufsichtsräte in den Dax-Konzernen profitieren weiterhin von steigenden Vergütungen....

Allgemeines

Warnung vor unseriösen Finanzangeboten: BaFin mahnt zur Vorsicht bei dubiosen Online-Plattformen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt erneut eindringlich vor einer Vielzahl unseriöser...

Allgemeines

Insolvenz:Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osnabrück-Stadt e.V.,

38 IN 80/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Deutsches...