Startseite Allgemeines CG Crassus Germanum GmbH-Insolvenzeröffnung
Allgemeines

CG Crassus Germanum GmbH-Insolvenzeröffnung

Teilen

Am 01.03.2016 um 10:45 Uhr ist das Insolvenzverfahren  CG Crassus Germanum GmbH, Robert-Bosch-Straße 36, 61184 Karben (AG Frankfurt am Main, HRB 84857),

vertreten durch:

Dr. Markus Ludczak, Karl-Liebknecht-Straße 45, 61184 Karben, (Geschäftsführer),  eröffnet worden.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, Stephanstraße 3, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069/209739-0, Fax: 069/20973929

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 30.03.2016  bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
  2. b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Mittwoch, 11.05.2016, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl des Insolvenzverwalters
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160  InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 09.03.2016

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

 Vertrauen ist gut – Kontrolle ist Pflicht: Warum Kund:innen bei Raisin zweimal hinschauen sollten

In einer Welt, in der das Vertrauen in Banken eine der wichtigsten...

Allgemeines

Jazz abgesagt, Egos verletzt: Willkommen im Donald J. Trump & John F. Kennedy Memorial Center

Wenn Jazz verstummt – wegen Politik Es hätte ein festlicher Abend werden...

Allgemeines

Royals am Scheideweg: Beatrice & Eugenie bei Charles‘ Weihnachtsauftritt – Comeback oder Testlauf?

 Sandringham, Skandale und Signalwirkung Die alljährliche Weihnachtsprozession der britischen Königsfamilie zur St....

Allgemeines

US verbietet neue DJI-Drohnen: Schutz der Sicherheit oder Wirtschaftskrieg?

   Was ist passiert? Kurz vor Weihnachten ließ die US-Regierung unter Präsident...