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Insolvenz: Fonds 7 AvR Unkel Verwaltungs GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 109/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 146354 eingetragenen Fonds 7 AvR Unkel Verwaltungs GmbH, Poststraße 2-4, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Mertens

Geschäftszweig: Wahrnehmung der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter von ImmobilienGesellschaften i.S.d. KAGB in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

ist am 22.06.2023, um 14:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 109/23
Amtsgericht Hamburg, 22.06.2023

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 107/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 131913 eingetragenen Fonds 7 AvR Herdecke Verwaltungs GmbH, Poststraße 2-4, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Mertens

Geschäftszweig: Wahrnehmung der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter von Immobilien-Gesellschaften i.S.d. KAGB in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

ist am 22.06.2023, um 14:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 107/23
Amtsgericht Hamburg, 22.06.2023

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 108/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 160230 eingetragenen Fonds 7 AvR Velbert Verwaltungs GmbH, Poststraße 2-4, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Mertens

Geschäftszweig: Wahrnehmung der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter von Immobilien-Gesellschaften i.S.d. KAGB in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

ist am 22.06.2023, um 14:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 108/23
Amtsgericht Hamburg, 22.06.2023

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