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Insolvenz: Liebeskind Holding GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 51/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 10435 eingetragenen Liebeskind Holding GmbH, Kaiserstr. 8, 58840 Plettenberg, vertr. d. d. Gf.

ist am 24.05.2024, um 12:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jörg Bornheimer, Feithstraße 177, 58097 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

106 IN 51/24
Amtsgericht Hagen, 24.05.2024

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Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 53/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9616 eingetragenen Liebeskind Care Iserlohn GmbH, Hagener Str. 48, 58642 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kerstin Liebeskind, Brachtweg 58 d, 58840 Plettenberg

Geschäftszweig: Der Betrieb eines häuslichen Pflegedienstes

ist am 24.05.2024, um 12:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jörg Bornheimer, Feithstraße 177, 58097 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

106 IN 53/24
Amtsgericht Hagen, 24.05.2024

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Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 52/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9417 eingetragenen Liebeskind Care plus GmbH, Kaiserstraße 8, 58840 Plettenberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Liebeskind, Brachtweg 58 d, 58840 Plettenberg und Frau Kerstin Liebeskind, Brachtweg 58 d, 58840 Plettenberg

Geschäftszweig: Pflegerische und soziale Dienste

ist am 24.05.2024, um 12:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jörg Bornheimer, Feithstraße 177, 58097 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

106 IN 52/24

 

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