Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 123/25
12.01.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Quakenbrück, Lange Straße 37, 49610 Quakenbrück,
– Antragstellerin –
g e g e n
Imholte Immobilien GmbH, Friedrichstraße 20, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 216352),
vertreten durch:
1. Berthold-Alwin Imholte, Friedrichstraße 20, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
2. Ahmad Ali, Wiesengrund 4a, 49610 Quakenbrück, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tobias Schimmöller, Schloßstraße 26, 49074 Osnabrück,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 12.01.2026 um 09:15 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dipl.-Rechtspfl.(FH) Marc Kampfenkel, WILLMERKÖSTER, Pariser Straße 6a, 49377 Vechta, Tel.: 04441/91498-0, Fax: 04441/91498-22, E-Mail: vechta@willmer-inso.de, Internet: www.willmer-inso.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt – soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Der Beschluss vom 22.12.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
10. Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
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