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Insolvenz: Goldmarmor GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Geschäfts-Nr.: 9 IN 618/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Goldmarmor GmbH, Karlstraße 98, 64285 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 93476), vertr. d.: Karima Hartit-Klingelmeyer, Wittmannstr. 36, 64285 Darmstadt, (Geschäftsführerin), ist am 27.09.2024 um 11:55 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 27.09.2024

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