Startseite Allgemeines Insolvenz: GGBA Grundstücksgesellschaft Binnenalster KG
Allgemeines

Insolvenz: GGBA Grundstücksgesellschaft Binnenalster KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 79/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 127639 eingetragene GGBA Grundstücksgesellschaft Binnenalster KG, Rothenbaumchaussee 42, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 125167 eingetragene Kanzlei Raboisen – Immobilienberatung KG, Rothenbaumchaussee 42, 20148 Hamburg, diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin RHBG Raboisen Holding – Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG, Rothenbaumchaussee 42, 20148 Hamburg, diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 132187 eingetragene RMG Unternehmensgruppe Raboisen GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ines Bitschnat

ist am 09.09.2025, um 12:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 79/25
Amtsgericht Hamburg, 09.09.2025

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Olympia 2026: Endlich Spiele in Rosa und Hellblau!

Die XXV. Olympischen Winterspiele stehen kurz bevor, und das IOC feiert sich...

Allgemeines

Tirendo Deutschland GmbH – Der Online-Reifenhändler, bei dem oft nur der Frust rollt

1) Analyse der Kommentare aus Kundensicht Aus all diesen Bewertungen lassen sich...

Allgemeines

Bundesmarine in Seenot: Sabotage im Hamburger Hafen!

Im Hamburger Hafen haben zwei ganz besondere „Schiffsbastler“ für Aufsehen gesorgt: Ein...

Allgemeines

Arttrade GmbH unsere Bilanzanalyse aus Anlegersicht

1. Vermögens- und Finanzlage Aktiva: Anlagevermögen: 5.210 € (Vorjahr: 7.703 €) Kommentar: Sehr geringes...