Startseite Allgemeines Insolvenz:Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osnabrück-Stadt e.V.,
Allgemeines

Insolvenz:Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osnabrück-Stadt e.V.,

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

38 IN 80/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Osnabrück-Stadt e.V., Konrad-Adenauer-Ring 20, 49074 Osnabrück (AG Osnabrück, VR 1026), vertr. d.: 1. Michael Schneider, Neuenhaus, (Präsident), vertr. d.: 1.1. Rosemarie Schröder-Bothmer, Lotte, (stellvertretende Präsidentin), vertr. d.: 1.1.1. Paul Schneiderle, Osnabrück, (Kassenwart), ist am 18.12.2025 um 14:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Michels, (Bürostation), Gesmolder Str. 55, 49084 Osnabrück, Tel.: 0541/5079 8235, Fax: 0541/5079 8522, E-Mail: info@michels-inso.de bestellt worden.

Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 18.12.2025

Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de („Wir über uns“ / „Datenschutz“). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Experten warnen: Anheizen ethnischer Konflikte im Iran könnte „Tod und Zerstörung“ bringen

Während die USA und Israel ihre militärischen Angriffe auf Iran mit Bomben...

Allgemeines

US-Justizministerium veröffentlicht Epstein-Dokumente mit Vorwürfen gegen Trump

Das US-Justizministerium hat FBI-Interviewprotokolle veröffentlicht, in denen eine Frau behauptet, sie sei...

Allgemeines

cai invest GmbH eine Bilanzanalyse

Feststellen muss man zunächst einmal, dass man als letzte Bilanz die aus...

Allgemeines

USA planen Rückzahlung der Trump-Zölle

Die US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) arbeitet an einem System, mit...