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Insolvenz:DELTA-COLOR-FOTO-GmbH & Co. KG

Matthias_koll_leverkusen (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 25/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2280 eingetragenen DELTA-COLOR-FOTO-GmbH & Co. KG, Boschstraße 7, 48341 Altenberge, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1916 eingetragene DELTA-COLOR-FOTO-Verwaltungs GmbH, Boschstraße 7, 48341 Altenberge, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Peter Krabbe, Boschstr. 7, 48341 Altenberge, und Herrn Bernfried Wiedem, Boschstr. 7, 48341 Altenberge,

ist am 31.03.2025, um 10:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Lukas Kahl, Adalbertstraße 8, 48565 Steinfurt bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

70 IN 25/25
Amtsgericht Münster, 31.03.2025

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