Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 560 IN 2301/13
532/560 IN 2301/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Infinus PR & Marketing GmbH, Loschwitzer Straße 38, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26692
vertreten durch die Geschäftsführerin Denise Voigtsberger – wurde am 01.04.2014 um 09:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler, Nieritzstraße 14, 01097 DresdenEmail geschäftlich: dresden@kueblerlaw.com Telefon geschäftlich: 0351 315050 Telefax: 0351 31505555 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 12.05.2014 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
– die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Verwalters oder Treuhänders gemäß § 57 InsO
– die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
– den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
– eine Unterhaltsgewährung an die Schuldnerin aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO
– die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß § 218 InsO
– ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO
sind schriftlich bis zum 30.06.2014 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens einzureichen.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Bis zum 30.06.2014 kann der Feststellung schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
560 IN 2301/13 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 02.04.2014
Kommentar hinterlassen