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Ab dem 12. Februar 2014 sind alle Unternehmen gemäß Art. 9 der EMIR-Verordnung verpflichtet, den Abschluss neuer bzw. die Änderung oder vorzeitige Beendigung bestehender Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister zu melden. Von dieser Meldepflicht werden sämtliche Derivatekontrakte erfasst – es sind sowohl börslich als auch außerbörslich abgeschlossene Geschäfte betroffen.

In den Meldungen sind neben den Angaben zum gehandelten Kontrakt selbst auch zahlreiche Informationen zu den Geschäftsbeteiligten, also dem Kunden, Kontrahenten, Broker und CCP zu übermitteln.

Unternehmen müssen LEI-Code beantragen

Zur Identifizierung dieser Geschäftsbeteiligten in den abzugebenden Meldungen ist – mit Ausnahme von natürlichen Personen – ein Legal Entity Identifier (LEI) zu verwenden. Ein solcher Code ist zwar in seiner endgültigen Fassung noch nicht verfügbar, kann aber schon jetzt als vorläufiger Code bei nationalen Vergabestellen beantragt werden. Bis zum Inkrafttreten des globalen LEI-Vergabesystems ist in den Meldungen nach Art. 9 EMIR dieser vorläufige Code zu verwenden. Mit Inkrafttreten des globalen Systems wird diese Nummer dann in den endgültigen LEI-Code überführt, wobei die Nummer identisch bleiben wird.

Die als Geschäftsbeteiligte zu identifizierenden Unternehmen – mit Ausnahme von natürlichen Personen – sind gehalten sicherzustellen, dass sie zum Stichtag des 12. Februar 2014 über einen solchen vorläufigen Identifizierungscode verfügen.

Quelle: Bafin

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