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Hostprovider haftet für sinngleiche rechtsverletzende Inhalte – OLG Frankfurt entscheidet gegen Meta

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass ein Hostprovider – in diesem Fall Meta als Betreiber von Facebook – verpflichtet ist, nicht nur einmal gemeldete rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, sondern auch sinngleiche Beiträge eigenständig zu sperren. Diese Entscheidung basiert auf dem Digital Services Act (DSA) und knüpft an die frühere Rechtsprechung des Senats zum „Künast-Meme“ an.

Was bedeutet das für Hostprovider?

Ein Hostprovider ist ein Unternehmen, das Speicherplatz für Inhalte im Internet bereitstellt, ohne diese selbst zu erstellen oder aktiv zu überwachen. Dazu gehören soziale Netzwerke wie Facebook oder YouTube sowie Cloud-Dienste und Webhosting-Anbieter. Die rechtliche Verantwortung dieser Anbieter ist begrenzt: Sie haften grundsätzlich nicht für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden – es sei denn, sie werden darauf hingewiesen und reagieren nicht angemessen.

Der Fall: Deep-Fake-Werbung mit gefälschten Aussagen

Der Kläger, ein Arzt, wurde in mehreren gefälschten Werbevideos (sogenannten Deep-Fakes) fälschlicherweise als Unterstützer von Abnehmprodukten dargestellt. Nutzer hatten Videos veröffentlicht, in denen sein Name, Bild und Stimme manipuliert wurden, um den Eindruck zu erwecken, er werbe für bestimmte Mittel zur Gewichtsreduktion.

Nachdem der Arzt Meta auf diese irreführenden Inhalte hingewiesen hatte, wurden die Videos entfernt. Allerdings tauchten später fast identische Deep-Fake-Videos erneut auf – diesmal mit kleinen Veränderungen in Auflösung, Bildausschnitt oder Farbgestaltung. Der Kläger forderte daraufhin, dass Meta auch diese sinngleichen Inhalte ohne erneute Meldung löscht.

Gerichtsentscheidung: Hostprovider muss eigenständig prüfen

Das OLG Frankfurt entschied:
Kein Unterlassungsanspruch für das erste Video – Meta war nicht verpflichtet, Inhalte vorab zu überprüfen und konnte erst nach einer Meldung haftbar gemacht werden.
Pflicht zur Löschung sinngleicher Inhalte – Das zweite Video war inhaltlich fast identisch mit dem ersten. Daher hätte Meta nach der ersten Abmahnung eigenständig nach weiteren sinngleichen Inhalten suchen und diese sperren müssen.

Bedeutung für Nutzer und Plattformen

Für Nutzer bedeutet die Entscheidung, dass sie sich bei wiederholten Rechtsverletzungen nicht jedes Mal erneut an den Plattformbetreiber wenden müssen. Betreiber sozialer Netzwerke wie Meta müssen nach einer ersten Meldung auch eigenständig prüfen, ob sinngleiche Inhalte weiterhin online sind – und diese ebenfalls sperren.

Die Entscheidung stärkt somit den Schutz von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum und setzt Plattformbetreiber stärker in die Pflicht, gegen manipulierte oder verfälschte Inhalte vorzugehen.

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