Musterkläger gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlabdesgericht zu bestimmen
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen
gegen
1) TVP Treuhand – und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22676 Hamburg
– Antragsgegnerin –
2) MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaillie 67, 22767 Hamburg
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte honert + partner mbB, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg.
beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Richter am Landgericht Harders, die Richterin Dr. Frantzen und die Richterin am Landgericht Dr. Berghausen am 25.08.2016:
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. Der im März 2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.
a) Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.
b) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.
c) Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar.
d) – Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruht.
e) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MPC Capital AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerinnen zu 1) aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließendem Treuhand- und Verwaltungsvertrages steht.
2. Die Antragsgegnerinnen haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne § 280 BGB auch zu vertreten.
II.
Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
III.
Der Antrag der Antragsgegnerinnen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Stattgabe und Veröffentlichung des Musterverfahrensantrages wird abgelehnt.
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