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Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft München zur Einziehung von USDT – mögliche Ansprüche Geschädigter

vjkombajn (CC0), Pixabay
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Mögliche Ansprüche auf eingezogene Kryptowerte – Frist von sechs Monaten beachten

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat unter dem Aktenzeichen 804 VRs 1033/24 eine öffentliche Mitteilung veröffentlicht, die für Geschädigte eines mutmaßlichen Krypto- und Recovery-Scams von erheblicher Bedeutung sein dürfte.

Denn: Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg vom 16.01.2026 wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 22 Ds 804 Js 1033/24 die selbstständige Einziehung von USDT rechtskräftig angeordnet. Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Ansprüche von Verletzten bestehen.

Binance-Account offenbar für mutmaßliche Betrugstransaktionen genutzt

Laut der Mitteilung eröffnete die Betroffene M. am 20.04.2021 beim Exchanger Binance mit Sitz in George Town einen ETH-Account.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 04.01.2022 gewährte die in Sofia wohnhafte Betroffene M. unbekannten Tätern Zugriff auf diesen Account. Nach den richterlichen Feststellungen sollte der Account für Kryptowährungstransaktionen aus Betrugstaten genutzt und weiteren unbekannten Tätern zur Verfügung gestellt werden. Von den konkreten Vorgängen habe die Betroffene nach den Feststellungen keine Kenntnis gehabt.

In der Folge gingen auf dem Binance-Account Beträge ein, die nach den richterlichen Feststellungen aus Betrugstaten stammten.

„gfmonitoring.com“ im Fokus – typisches Muster eines Recovery-Scams

Besonders brisant: Nach den Feststellungen der Justiz soll eine bislang unbekannte Tätergruppierung, die sich zur gemeinschaftlichen Begehung von Betrugstaten zusammengeschlossen hatte, zu diesem Zweck die Domain www.gfmonitoring.com“ betrieben haben.

Diese Gruppierung soll mindestens von Ende 2021 bis Anfang 2022 gezielt Personen kontaktiert haben, die bereits zuvor Opfer eines sogenannten Cybertrading-Betrugs geworden waren.

Das Muster ist aus dem Anlegerschutz hinlänglich bekannt:
Den Geschädigten wird mit unterschiedlichen Legenden suggeriert, dass

  • frühere Investments zurückgezahlt würden,
  • angebliche Gewinne kurz vor der Auszahlung stünden,
  • oder verlorene Gelder doch noch „wiedererlangt“ werden könnten.

Voraussetzung sei allerdings stets eine weitere Zahlung – etwa für angebliche:

  • Recovery Fees
  • Steuern
  • oder sonstige Kosten

Genau das ist das klassische Muster eines Recovery-Scams:
Wer bereits einmal geschädigt wurde, wird ein zweites Mal ins Visier genommen.

Konkrete Transaktionen benannt

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft kam es insbesondere zu folgenden Kryptotransaktionen im Ethereum-Netzwerk:

  • Am 03.01.2021 transferierte ein unbekannter Geschädigter 3.083,888994 USDT
  • Am 04.01.2021 transferierte der Geschädigte M. 4.554,872186 USDT

Diese Übertragungen sollen im Zusammenhang mit Täuschungshandlungen der Tätergruppierung und einem Anlagebetrug erfolgt sein.

Geschädigte müssen jetzt handeln

Wer Ansprüche auf den eingezogenen Gegenstand geltend machen will, muss sich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung bei der

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

unter Angabe des Aktenzeichens 804 VRs 1033/24 melden.

Die Anmeldung ist:

  • formlos
  • kostenfrei
  • gesetzlich möglich nach § 459j Abs. 1 StPO

Wichtiger Warnhinweis

Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands wird
(§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Auch nach Fristablauf kann eine Rückgabe zwar grundsätzlich noch möglich sein – dann allerdings nur mit einem vollstreckbaren Titel, aus dem sich Eigentum und Herausgabeanspruch ergeben
(§ 459j Abs. 5 StPO).

Ein weiterer Beleg für die Brutalität des Recovery-Scam-Systems

Der Fall zeigt einmal mehr, wie perfide sogenannte Recovery-Betrüger vorgehen:
Sie suchen gezielt nach Menschen, die bereits durch Cybertrading- oder Anlagebetrug geschädigt wurden – und locken diese mit falschen Hoffnungen auf Rückholung, Auszahlung oder „Wiedererlangung“ der verlorenen Gelder in die nächste Falle.

Wer bereits Opfer geworden ist, sollte deshalb niemals weitere Zahlungen leisten, nur weil angeblich Gelder freigegeben, Steuern bezahlt oder Rückführungen organisiert werden müssten.


Fazit

Die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft München ist für mögliche Geschädigte mehr als nur ein Formalakt. Sie ist ein klarer Hinweis darauf, dass im Umfeld eines mutmaßlichen Krypto-Recovery-Scams Vermögenswerte gesichert wurden – und dass Betroffene jetzt ihre Rechte prüfen und fristgerecht geltend machen sollten.

Wer betroffen ist, sollte die Frist nicht verstreichen lassen.

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