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Hamburger Pfandhausskandal: Mal eine Frage an die Rechtsanwälte, wie ist das eigentlich

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mit dem Geld der Anleger die ihr Kapital im LC2 hatten, dann ihr Geld zurückbekommen haben, aber es direkt wieder in LC3 angelegt haben. Müssen die jetzt eigentlich dann das Geld für LC2 und LC3 zurückbezahlen? Nun, ich hoffe wir bekommen da eine Antwort. Hier könnten uns ja einmal die Rechtsanwälte BEMK, die Kanzlei Pforr und Dr. Sieprath von der Kanzlei Klumpe in Köln einen Kommentar als Antwort schreiben. Ich habe mitbekommen, selbst Rechtsanwälte schaffen das mittlerweile einen Kommentar bei uns einzustellen………………viele sind dort in der Vergangenheit an der Rechenaufgabe gescheitert. Warten wir da mal ab.

2 Kommentare

  • Hallo,

    ich stimme zu. Grundsätzlich sind die einzelnen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bzw. ist jede Beteiligung für sich zu betrachten. Einzelansprüche sind nach Beendigung der jeweiligen Beteiligung dabei unselbständige Rechnungsposten, vorher indes nicht. Die Frage nach der Berechtigung oder mangelnden Berechtigung ist von daher nicht pauschal oder einheitlich zu beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel Blazek
    BEMK Rechtsanwälte

    P.S.: Advocatus calculat.

  • Um Ihre Frage zu beantworten, muss man zunächst unterstellen, dass der Fondsgeschäftsführung ein Recht zur Rückforderung zusteht. Es erübrigt sich insofern der Hinweis, dass wir die Rückforderungen bei beiden Fonds grundsätzlich nicht für berechtigt halten; unsere diesbezügliche Rechtsauffassung dürfte hinlänglich bekannt sein. Der Kollege Blazek sieht das als Vertreter der Fondsgesellschaften natürlich anders.

    Unterstellt man aber, dass der Fondsgeschäftsführung ein Recht zur Rückforderung zusteht, würde Folgendes gelten:

    Mit der Beendigung der vereinbarten Laufzeit beim LC2 steht dem Anleger nach § 11 Ziff.1 des Gesellschaftsvertrags ein Anspruch auf das Guthaben seines Kapitalkontos und seines Verrechnungskontos zu. Erhält der Anleger dann einen Betrag, der höher als sein tatsächliches Guthaben ist, so wäre er grundsätzlich gegenüber dem LC2 zur Rückzahlung verpflichtet.

    Investiert der Anleger nun sein vermeintliches „Guthaben“ komplett in den LC3 (oder irgendeine andere Kapitalanlage), so würde dies grundsätzlich nichts an seiner Rechtsstellung im Verhältnis zum LC2 ändern. Grundsätzlich bliebe der LC2 in diesem Beispiel zur Rückforderung berechtigt.

    Wenn der Anleger nun beim LC3 angebliche „Gewinne“ erhalten würde, die tatsächlich gar keine sind, würde auch beim LC 3 eine Rückforderung drohen.

    Nach unserer Auffassung könnte sich der Anleger in diesem Beispiel kaum auf den Standpunkt stellen, dass die beiden Fonds das „unter sich ausmachen sollen“. Es handelt sich um zwei getrennte Rechtsverhältnisse, einmal Anleger-LC2 und einmal Anleger-LC3.

    Demensprechend sähe sich der Anleger in diesem Fallbeispiel einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Sieprath
    Rechtsanwalt

    p.s.: judex non calculat

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