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Gothaer: Wir machen uns die Welt, wie sie uns gefällt…

klimkin / Pixabay
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Regeln sind da, um gebrochen zu werden, dachte sich wohl die Gothaer Versicherung. Einem Kunden mit einer Lebensversicherung verweigerte der Versicherer die Auskunft über die Höhe seiner bislang eingezahlten Beiträge. Trotz gesetzlicher Auskunftspflicht. Jetzt hat die Gothaer diesen Fehler eingestanden.

Ein Verbraucher aus Nordrhein-Westfalen hatte die Gothaer Versicherung um eine Aufstellung aller von ihm gezahlten Beiträge für seine fondsgebundene Lebensversicherung gebeten. Der Versicherer lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, es handele sich um ein reines Auskunftsbegehren. In solchen Fällen sehe man von Berechnungen ab, da eine Aufstellung aller gezahlten Beiträge zu aufwendig sei.

Aus unserer Sicht ist diese Ablehnung ganz klar rechtswidrig. Im Paragraphen 155 Absatz 1 Nr. 5 des sogenannten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist ein eindeutiger Auskunftsanspruch für die Versicherten formuliert. Dieser gilt für alle Versicherungen mit Überschussbeteiligung. Wir haben die Gothaer daher wegen Irreführung abgemahnt. Nun hat der Versicherungskonzern eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es kann nicht sein, dass sich Unternehmen aus Bequemlichkeit und auf Kosten der Verbraucher um geltendes Recht herumdrücken!

Den Anstoß für eine Verschärfung der in §155 VVG formulierten Auskunftspflichten hatte eine Untersuchung unserer Marktwächter im Juni 2016 gegeben. Diese hatten die Standmitteilungen zahlreicher Lebensversicherungen analysiert und dabei erhebliche Defizite in Bezug auf Transparenz, Informationsgehalt und Vergleichbarkeit aufgedeckt.

Quelle:VZHH

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