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Gewinn Einklagen

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Sie haben gewonnen bei einem Gewinnspiel? Der Gwinn kommt aber nicht?Natürlich können Sie ihren Gewinn einklagen.

Dies setzt allerdings voraus, dass er tatsächlich auch der Gewinner des ausgelobten Preises ist. Der Anspruch ist sogar gesetzlich im Paragrafen 661a BGB geregelt. Die Gewinnzusage muss direkt an den Empfänger versandt worden sein. Er muss sich persönlich angesprochen fühlen dürfen. In der Praxis gestaltet sich die Anwendung des Paragrafen eher als schwer, denn oft sind die Versender solcher Gewinnzusagen nur schwer zu ermitteln, da es sich um Briefkastenfirmen handelt. Immer wieder gibt es Möglichkeiten für Versender von Gewinnzusagen, sich herauszureden und § 661a BGB zu umgehen. Zum Beispiel weil die Gewinnzusage – bei genauerem Hinsehen – nur die Chance auf einen Gewinn verspricht. Übrigens die meisten Gewinnspielveranstalter wollen nur Ihre Adresse und mögliche weitere Daten von Ihnen.

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