„Geschädigte sollten jetzt keine Zeit verlieren“
Rechtsanwalt Jens Reime über die Einziehung von USDT, Recovery-Scams und die Sechs-Monats-Frist
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat unter dem Aktenzeichen 804 VRs 1033/24 eine öffentliche Mitteilung veröffentlicht, die für Geschädigte eines mutmaßlichen Krypto- und Recovery-Scams von erheblicher Bedeutung sein dürfte.
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg vom 16.01.2026 wurde die selbstständige Einziehung von USDT rechtskräftig angeordnet. Mögliche Ansprüche von Geschädigten stehen nun im Raum – allerdings läuft eine wichtige Frist.
Wir haben darüber mit Rechtsanwalt Jens Reime gesprochen, der nach eigenen Angaben in diesem Verfahren bereits geschädigte Anleger vertritt und Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite steht.
Herr Rechtsanwalt Reime, wie wichtig ist diese Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft München für geschädigte Anleger?
Rechtsanwalt Jens Reime:
Diese Mitteilung ist für Betroffene außerordentlich wichtig. Sie zeigt zunächst einmal, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur ermitteln, sondern dass bereits Kryptowerte gesichert und rechtskräftig eingezogen worden sind. Das ist aus Sicht geschädigter Anleger ein ganz wesentlicher Punkt, denn damit besteht überhaupt erst eine realistische Chance, auf konkrete Vermögenswerte zuzugreifen.
Was bedeutet die Einziehung von USDT in der Praxis?
Rechtsanwalt Jens Reime:
In der Praxis bedeutet das: Es gibt einen eingezogenen Vermögenswert, auf den Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche anmelden können. Das ist keine bloße Formalie. Wer hier betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob er zu dem Kreis der Verletzten gehört und ob ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe besteht.
Worauf müssen Betroffene jetzt besonders achten?
Rechtsanwalt Jens Reime:
Auf die Frist. Das ist der entscheidende Punkt.
Wer Ansprüche geltend machen möchte, muss sich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München melden. Diese Anmeldung ist formlos und kostenfrei möglich. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands wird. Das sollte wirklich niemand auf die leichte Schulter nehmen.
In der Mitteilung ist von „gfmonitoring.com“ und einem typischen Recovery-Scam die Rede. Wie ordnen Sie das ein?
Rechtsanwalt Jens Reime:
Das passt leider exakt in das bekannte Muster.
Beim Recovery-Scam werden Menschen angesprochen, die bereits zuvor Opfer eines Anlage- oder Cybertrading-Betrugs geworden sind. Ihnen wird dann vorgespiegelt, man könne verlorene Gelder zurückholen oder Gewinne auszahlen – allerdings nur gegen erneute Zahlungen, etwa für angebliche Gebühren, Steuern oder Freischaltungen. Das ist besonders perfide, weil hier Menschen ein zweites Mal geschädigt werden, die oft ohnehin schon massiv unter Druck stehen.
Viele Betroffene fragen sich: Reicht eine formlose Meldung bei der Staatsanwaltschaft aus – oder sollte man sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Rechtsanwalt Jens Reime:
Die formlose Anmeldung wahrt zunächst einmal die Frist, und das ist wichtig.
Aber in der Praxis stellt sich oft schnell die nächste Frage: Wie wird der Anspruch konkret nachgewiesen? Welche Unterlagen liegen vor? Wie lässt sich die Verbindung zur Transaktion belegen? Gibt es bereits frühere Strafanzeigen, Wallet-Daten, Zahlungsbelege oder Kommunikationsverläufe? Genau an dieser Stelle ist anwaltliche Unterstützung regelmäßig sinnvoll.
Sie vertreten bereits geschädigte Anleger in diesem Verfahren. Was raten Sie weiteren Betroffenen?
Rechtsanwalt Jens Reime:
Mein Rat ist eindeutig: Nicht abwarten. Jetzt handeln.
Wer Zahlungen im Zusammenhang mit dem hier beschriebenen Sachverhalt geleistet hat oder glaubt, betroffen zu sein, sollte umgehend seine Unterlagen sichern und die Ansprüche prüfen lassen. Dazu gehören insbesondere:
- Wallet-Transaktionen
- Kontoauszüge
- Zahlungsbelege
- E-Mails und Chatverläufe
- Screenshots von Plattformen oder angeblichen Rückholangeboten
- frühere Strafanzeigen oder Aktenzeichen
Je schneller hier sauber gearbeitet wird, desto besser.
Ihr Fazit?
Rechtsanwalt Jens Reime:
Die öffentliche Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft München ist ein ernstzunehmender Hinweis darauf, dass in einem mutmaßlichen Krypto- und Recovery-Scam bereits Vermögenswerte gesichert wurden. Für Geschädigte ist das eine Chance – aber nur dann, wenn sie fristgerecht und strukturiert reagieren. Wer betroffen ist, sollte die Frist keinesfalls verstreichen lassen.
Hinweis für Betroffene
Geschädigte, die Ansprüche geltend machen wollen, müssen sich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung bei der
Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München
unter Angabe des Aktenzeichens 804 VRs 1033/24 melden.
Die Anmeldung ist:
- formlos
- kostenfrei
- möglich nach § 459j Abs. 1 StPO
Redaktioneller Hinweis
Rechtsanwalt Jens Reime vertritt nach eigenen Angaben bereits geschädigte Anleger in diesem Verfahren und steht weiteren Betroffenen für die Prüfung möglicher Ansprüche sowie für die rechtliche Einordnung des Sachverhalts zur Verfügung.
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