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German Pellets

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Einen weiteren interessanten Bericht haben wir aktuell im Internet gefunden. Dieser stammt viond er Rechtsanwaltskanzlei Robert und Kollegen:

Die finanziellen Speisungen der German Pellets GmbH erfolgten in den Schwerpunkten über Schuldverschreibungen und Genussrechte im Vergleich zu wenig nennenswerten Erträgen aus dem operativen Geschäft. Vom Umfang des finanziellen Nutzens nahm die Realwirtschaft gegenüber der Erbringung von Finanzdienstleistungen eine vernachlässigbare Rolle ein. Dieses zeigt sich an der zu erwartenden Insolvenzquote von ca. drei bis 10 %. Die erforderlichen Abschreibungen von Forderungen gegen verbundene Gesellschaften können bei deiner derartigen Quote im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsansatzes nicht rechtzeitig vorgenommen worden sein. Die tatsächlich durchgeführten Investitionen waren ohne substanziellen Gegenwert. Die Rentabilität der Investitionen ist zu keinem Zeitpunkt korrekt geprüft worden.

Der Kreis der Haftungsadressaten für die geschädigten Anleger der German Pellets GmbH, Wismar, wegen der Finanzinstrumente erfasst alle in den Emissionsprospekten bezeichneten und nicht erwähnten Akteure. Eine verfrühte Erledigung der Anlegeransprüche durch eine sanierende Eigenverwaltung – wie geplant – hätte das Vertrauen des Publikums in das Rechtswesen gefährdet.

Vorliegend stellt sich in Bezug auf das übergeordnete Gemeinschaftsrecht die Frage, ob bei der Emission der Finanzinstrumente in Bezug auf die MiFID I die Eignung der Anleger ausreichend berücksichtigt wurde, ob eine Angemessenheit der Anlageempfehlungen im Kontext des Erfahrungs- und Verständnishorizontes zu marktgerechten Bedingungen gegeben war und ob die Grundsätze der bestmöglichen Risikoaufklärung unter Verwendung von Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen beachtet worden sind.

Den streitgegenständlichen Prospekten ermangelte es an einer kritischen Grundhaltung, weil sie keine zutreffenden Überlegungen vom Risiko der Anleihen und Genussrechte vermittelten. Denn selbst bei Annahme sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts vermochten die Anleger unter Zugrundelegung der bei ihnen vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten das ausgerichtete Risiko nicht hinreichend klar zu definieren. Statt der echten Finanzinformationen als dokumentiertes Ergebnis einer internen Prüfung wurden Risikoabstraktionen als Probleme prospektiert.

Bei dem Vertrieb bestand eine umfassende Interessenswahrungspflicht, eine Erkundigungspflicht, ebenso eine Informationspflicht wie auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Anlegern.

Bei den beratungsfreien Leistungen (Execution only) bestand die Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der Produkte für Kunden. In dem Prospekt der German Pellets GmbH vom 26. Juni 2013 (Emission von bis zu EUR 50.000.000 7,25 %-Schuldverschreibungen 2013/2018) wurde zur Eignung etwa ausgeführt:

„Schuldverschreibungen sind nicht für jeden Anleger eine geeignete Anlage und jeder Anleger muss den Erwerb unter Einbeziehung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage selbst beurteilen“, so Seite 16 des Prospektes.

Danach musste bereits nach den Prospektangaben die Kundeneignung geprüft werden oder eine Warnung vor den Risiken ausgesprochen werden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch ein Discount-Broker, der grundsätzlich keine Beratung schuldet, nach den Umständen des Einzelfalls dann zu einer Warnung des Kunden verpflichtet sein kann, wenn dessen Aufträge von den zuvor erklärten Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkennbar ist, dass Tragweite und Risiko eines Auftrages falsch eingeschätzt werden (Senatsurteile vom 11. November 2003 – XI ZR 21/03 und vom 13. Juli 2004 – XI ZR 178/03).

Bei den beratungsfreien Leistungen (Execution only) bestand zum Beispiel bei der Anlage- und Abschlussvermittlung wie auch bei der Finanzkommission die Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der Produkte für Kunden. Bei der Frage der Angemessenheit der Produkte für den Kunden bestand eine Warnpflicht, wenn die Produkte für den Kunden unangemessen waren, wie dieses vorliegend der Fall gewesen ist.

Die geschädigten Anleger sollten ihre Schadensersatzansprüche gegen Dritte außerhalb des Insolvenzverfahrens rechtlich prüfen lassen.

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