Ein Obergericht hat entschieden, dass Dritte unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO verlangen können, wenn sie behaupten, materiell berechtigt an einer Forderung zu sein, die Gegenstand eines Zivilprozesses war oder ist. Maßgeblich ist danach, ob ein „rechtliches Interesse“ an der Einsicht glaubhaft gemacht wird.
Ausgangslage des Verfahrens
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Antragstellerin Einsicht in die Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landgericht Offenburg (Az. 3 O 52/23). In diesem Prozess hatte eine Gesellschaft (L AG) Ansprüche eines Verbrauchers gegen den Betreiber eines Online-Casinos auf Rückzahlung von Spieleinsätzen geltend gemacht.
Die Antragstellerin trug vor, sie habe der L AG Darlehen in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € gewährt. Zur Absicherung seien ihr per Globalzession sämtliche Forderungen der L AG – einschließlich der streitigen Forderung aus dem Casino-Verfahren – abgetreten worden. Nach Kündigung der Darlehen und Widerruf der Einziehungsermächtigung sowie nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über die L AG in der Schweiz sei sie nun selbst berechtigt, den Anspruch zu verfolgen. Da ihr aktuelle Informationen zum Prozessstand fehlten, beantragte sie Akteneinsicht.
Das Landgericht lehnte die Einsicht ab: Die behauptete Abtretung erfasse die konkrete Forderung nicht hinreichend bestimmt; daher fehle das erforderliche rechtliche Interesse.
Kernaussagen des Gerichts
Das Gericht stellte klar:
- Materielle Anspruchsberechtigung als Anknüpfungspunkt: Wer plausibel darlegt, Inhaber einer Forderung zu sein, die Streitgegenstand eines Prozesses war, steht zu diesem Verfahren in einer rechtlichen Beziehung, die grundsätzlich ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht begründen kann.
- Rechtskraft ist kein Hindernis: Ein rechtliches Interesse kann auch dann bestehen, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit zwischen den ursprünglichen Parteien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn der Dritte kann ein berechtigtes Interesse haben, den Verlauf und Ausgang des Verfahrens nachzuvollziehen – etwa im Hinblick auf mögliche Vollstreckungsfragen.
- Kein Vollbeweis erforderlich: Für das rechtliche Interesse reicht es aus, dass die vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen eine Prognose zulassen, dass der Antragsteller mit vertretbaren Argumenten beanspruchen kann, Inhaber der Forderung zu sein. Eine abschließende Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung oder der Aktivlegitimation darf nicht in das Akteneinsichtsverfahren „vorverlagert“ werden.
Entscheidung im Ergebnis
Das Gericht hob die ablehnende Verfügung des Landgerichts auf. Allerdings verpflichtete es das Landgericht nicht direkt, Akteneinsicht zu gewähren. Grund: Auch bei bejahtem rechtlichem Interesse steht der Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO ein Ermessen zu (z.B. wegen möglicher Geheimhaltungsinteressen oder Datenschutz). Dieses Ermessen war noch nicht ausgeübt.
Daher muss das Landgericht nun erneut entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachten. Der weitergehende Antrag, die Einsicht unmittelbar anzuordnen, wurde zurückgewiesen. Der Geschäftswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung stärkt die Position von Dritten (z.B. Zessionaren, Sicherungsnehmern oder potenziellen Rechtsnachfolgern), die nachvollziehbar darlegen, dass ein Verfahren wirtschaftlich und rechtlich ihre Forderung betrifft. Gleichzeitig betont sie, dass Akteneinsicht kein Automatismus ist: Nach Feststellung des rechtlichen Interesses folgt erst die Ermessensentscheidung unter Abwägung widerstreitender Schutzinteressen.
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