Die Haltung der exotischen Savannah-Katze „Muffin“ in einem Wohngebiet der Stadt Kleve bleibt verboten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte in einem Eilverfahren ein entsprechendes Verbot der Stadt – und stellte klar: Wildtier-Hybriden wie „Muffin“ gehören nicht in Wohngebiete.
Die Besitzer von „Muffin“ hatten gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Kleve geklagt, nachdem das örtliche Veterinäramt die Haltung der Katze bemängelt hatte. Es handelt sich bei dem Tier um eine sogenannte F1-Savannah-Katze – also eine direkte Kreuzung zwischen einem afrikanischen Serval und einer Hauskatze. Die Halter wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet im Zentrum von Kleve und wollten ihre außergewöhnliche Katze dort weiter behalten.
Doch das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies ihren Eilantrag ab – und auch das Oberverwaltungsgericht Münster schloss sich dieser Auffassung nun an.
Wildtier oder Stubentiger? Gericht sieht Gefahrenpotenzial
Zur Begründung erklärte das Gericht: In einem Wohngebiet sei Tierhaltung nur zulässig, wenn sie ungefährlich, ortsüblich und dem Charakter des Wohnens angepasst sei. Das sei bei einer Savannah-Katze der F1-Generation nicht der Fall. Solche Tiere gelten in mehreren Bundesländern als potenziell gefährlich und stehen dort auf entsprechenden Listen. Auch das nordrhein-westfälische Landesamt für Natur, Umwelt und Klima stufe die Haltung als risikobehaftet ein – insbesondere, wenn Tiere bei Bedrängung aggressives Verhalten zeigen könnten.
Zudem seien die Anforderungen an die Haltung – etwa Gehegesicherung – so hoch, dass sie nicht mehr als typische Freizeitbeschäftigung im Wohnumfeld gelten könnten.
Justin Bieber als Argument – ohne Erfolg
Die Halter versuchten zu argumentieren, dass Savannah-Katzen inzwischen beliebter seien – unter anderem durch Prominente wie Popstar Justin Bieber, der in der Vergangenheit mit seinen Katzen „Sushi“ und „Tuna“ für Aufmerksamkeit gesorgt hatte. Doch auch das überzeugte die Richter nicht: Die zunehmende Popularität dieser Rasse mache ihre Haltung noch lange nicht „ortsüblich“ – und diene nicht als Freifahrtschein für exotische Haustiere in dicht besiedelten Wohnvierteln.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 10 B 1000/25 (Vorinstanz: VG Düsseldorf 11 L 2509/25)
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