Eine Tierärztin, die bei der Einschläferung eines Ponys verletzt wurde, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Besitzerin des Tieres. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass sich in diesem Fall keine typische Tiergefahr verwirklicht hat.
Pony fiel während des Einschläferns um
Die Tierärztin hatte das Pony wegen einer schweren Kolik behandelt. Nachdem sämtliche medizinischen Maßnahmen erfolglos geblieben waren, sollte das Tier eingeschläfert werden. Die Ärztin setzte dem Pony eine entsprechende Injektion über einen Venenkatheter.
Während des Sterbeprozesses verlor das etwa 250 Kilogramm schwere Shetlandpony plötzlich die Kraft, senkte den Kopf und fiel zur Seite. Dabei stürzte es gegen die Tierärztin und riss sie zu Boden. Das Tier kam mit seinem Brustbereich auf ihrem Bein zum Liegen.
Durch den Unfall erlitt die Tierärztin Verletzungen und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate nicht belasten. Sie verlangte deshalb von der Ponyhalterin mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld.
Gericht sieht keine typische Tiergefahr
Sowohl das Landgericht Wiesbaden als auch das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage jedoch ab.
Nach Auffassung der Richter greift die sogenannte Tierhalterhaftung in diesem Fall nicht. Voraussetzung für eine Haftung wäre gewesen, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat – also ein unberechenbares, eigenständiges Verhalten des Tieres.
Genau das sah das Gericht hier jedoch nicht gegeben.
Das Pony sei während des Sterbeprozesses schlicht kraftlos zusammengebrochen, weil es nicht mehr stehen konnte. In diesem Moment habe keine eigenständige Bewegung des Tieres mehr stattgefunden. Stattdessen habe lediglich die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt.
Da das Tier seine Bewegungen nicht mehr steuern konnte, sei auch keine „tierische Eigenwilligkeit“ erkennbar gewesen.
Spekulationen reichen nicht aus
Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren argumentiert, das Pony könnte möglicherweise versucht haben, der Situation zu entkommen – etwa durch Flucht oder ein anderes Verhalten.
Das Gericht wertete diese Darstellung jedoch als reine Spekulation, da sich dafür keinerlei Hinweise aus den Unterlagen ergeben hätten.
Urteil rechtskräftig
Nachdem das Oberlandesgericht seine rechtliche Einschätzung mitgeteilt hatte, zog die Tierärztin ihre Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Hintergrund: Tierhalterhaftung
Grundsätzlich gilt nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Verursacht ein Tier einen Schaden, haftet der Tierhalter dafür – oft sogar unabhängig von eigenem Verschulden.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich eine typische, von einem Tier ausgehende Gefahr realisiert. Wenn ein Schaden hingegen ausschließlich durch andere Umstände entsteht – etwa durch physikalische Kräfte wie die Schwerkraft – kann eine Haftung des Tierhalters entfallen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht genau diese Situation gegeben.
Kommentar hinterlassen