Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Aufenthaltsgesetz) auch für Minderjährige gilt. Außerdem müssen Jugendliche unter 16 Jahren kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben.
Der Fall
Die Klägerin, geboren 2007 in der Ukraine, reiste 2008 mit ihren Eltern nach Deutschland ein. Mehrere Asylverfahren der Familie scheiterten, weil die Eltern falsche Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hatten.
Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg ihre Klage auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis abgewiesen hatte, gab das Oberverwaltungsgericht Magdeburg ihr in der Berufung Recht. Es verpflichtete die Behörden, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen.
Die Behörden legten Revision ein, doch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun das Urteil zugunsten der Klägerin.
Warum ist das Urteil wichtig?
- Minderjährige können das Chancen-Aufenthaltsrecht nutzen. Das Gesetz soll Menschen helfen, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG zu bekommen.
- Kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung für unter 16-Jährige. Das Gericht entschied, dass eine solche Erklärung erst ab 16 Jahren nötig ist – genau wie bei der Einbürgerung.
- Das Gesetz war unklar formuliert. Das Gericht stellte klar, dass Minderjährige nicht ausgeschlossen werden dürfen, auch wenn das Gesetz den Eindruck erwecken könnte.
Folgen des Urteils
Das Urteil erleichtert es jungen Menschen, die sich bereits lange in Deutschland aufhalten, eine sichere Perspektive zu bekommen. Besonders Minderjährige, die noch nicht volljährig sind, profitieren von der Entscheidung.
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 13.23 – Urteil vom 27. Februar 2025
Vorinstanzen:
- VG Magdeburg, Urteil vom 24. August 2020 (VG 8 A 228/19 MD)
- OVG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2023 (OVG 2 L 102/20)
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