Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrer, die nach einer erneuten Zuwiderhandlung während der neuen Probezeit auffallen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegen müssen, auch wenn sie zuvor freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet haben. Das Gericht stellte klar, dass die Regelung, die normalerweise für Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis gilt, auch im Fall eines freiwilligen Verzichts angewendet werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2020 nach einer Pause seine Fahrerlaubnis zurückerhalten, nachdem er wegen Drogenkonsums zunächst freiwillig auf sie verzichtet hatte. Wenige Monate später überfuhr er eine rote Ampel, was als schwerwiegender Verkehrsverstoß gilt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten an, da der Fahrer erneut auffällig geworden war. Als der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Während das Verwaltungsgericht die Entziehung zunächst aufhob, da es den freiwilligen Verzicht nicht mit einer Entziehung gleichsetzte, entschied das Oberverwaltungsgericht und schließlich das Bundesverwaltungsgericht, dass der Kläger ein Gutachten vorlegen muss. Die Gerichte begründeten dies damit, dass ein freiwilliger Verzicht der Fahrerlaubnis nicht dazu führen dürfe, die Regelungen zur Probezeit zu umgehen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig und bestätigt die Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Fahrern, unabhängig davon, ob sie ihre Fahrerlaubnis freiwillig zurückgeben oder entzogen bekommen haben. Ziel der Vorschrift ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sich alle Fahrer in der Probezeit den gleichen Regeln unterwerfen.
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