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Geno Wohnbaugenossenschaft eG-Verurteilt!

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Wiederholt wurde die Geno Wohnbaugenossenschaft eG (vormals GenoTEC Wohnbaugenossenschaft e.G.) zur Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben an ihre ehemaligen Mitglieder verurteilt.

Dies gilt für all jene Mitglieder, die mit Wirkung spätestens zum 31.12.2014 gekündigt haben. Für die Beurteilung des Kündigungszeitpunktes kommt es wesentlich auf den Zugang der Kündigung an, nicht auf den Eintritt der Rechtsfolgen derselben, so das Landgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom März 2017. Wer seine Beteiligung an der Geno als im Jahr 2013 erklärt hat und zum 31.12.2014 ausgeschieden ist, sollte sich gegen die von der Geno festgelegte ratenweise Teilrückzahlung der Einlage wehren. Das zuständige Amtsgericht Ludwigsburg sowie das Landgericht Stuttgart haben entspr. Urteile gefällt.

In diesem Zusammenhang sollte auch ein Blick auf die mögliche Beraterhaftung geworfen werden. in Kundeninformationsblättern wird noch im Jahr 2017 suggeriert, eine Kapitalanlage bei der Geno sei ein taugliches Mittel zur Altersvorsorge. Auch wurde Anlegern erklärt, bei der Geno zu investieren, sei mit dem Abschluss eines Bausparvertrags vergleichbar. Beides führt unseres Erachtens nicht zu einer pflichtgemäßen Information und Aufklärung. Hieraus können Schadensersatzansprüche gegen den Berater abgeleitet werden, die dazu führen, den Anleger so zu stellen, als habe er die Beteiligung an der Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. nicht gezeichnet. Auch eine Freistellung von möglichen Nachschusspflichten kann so erreicht werden.

Wenn Sie Mitglied der Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. sind, stehen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite.

Das sagt Rechtsanwältin Irmgard-Spruth-Müller aus Böblingen.

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