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Seit 2022 müssen Hundebesitzer:innen in Berlin eine Gebühr für die Registrierung ihrer Hunde entrichten, eine Maßnahme, die bei einer Hundehalterin aus Berlin auf Widerstand stieß. Sie meldete ihren Hund „Dino“ im Berliner Hunderegister an und wurde mit einer Gebühr von 17,50 Euro konfrontiert, die von einer niedersächsischen GmbH, die vom Land Berlin beauftragt wurde, erhoben wurde. Diese Gebühr veranlasste sie, vor das Verwaltungsgericht Berlin zu ziehen, jedoch ohne Erfolg.

Die Hundehalterin argumentierte, dass die Gebühr unnötig sei, da „Dino“ bereits in einem privaten, kostenfreien Portal registriert sei und sie alle notwendigen Informationen über ihren Hund bereits dem Finanzamt mitgeteilt habe. Sie bemängelte zudem die Gebührendifferenz zwischen Berlin und Niedersachsen, wo dieselbe GmbH für die Registrierung niedrigere Gebühren verlangt.

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 28.09.2023, Az. VG 37 K 256/22). Das Gericht betonte, dass die Hundehaltung grundsätzlich einen privaten Nutzen hat und daher eine gebührenfreie Eintragung nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse gerechtfertigt wäre. Das Berliner Hunderegister dient hauptsächlich privaten Zwecken, indem es die Zuordnung verloren gegangener Hunde erleichtert und Geschädigten bei Beißunfällen hilft, privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Zur Angemessenheit der Gebühr erklärte das Gericht, dass die niedrigere Gebühr in Niedersachsen aufgrund des größeren Hundebestands dort gerechtfertigt sei, wodurch die Kosten des Registers auch mit einer geringeren Gebühr gedeckt werden könnten. Insgesamt sah das VG die Gebührenerhebung als erforderlich und angemessen an.

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