Um die geplante Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder auch während der Ferien besser umsetzen zu können, hat der Bundesrat am 13. Juni 2025 auf Initiative mehrerer Länder einen eigenen Gesetzentwurf beschlossen. Ziel ist es, Kommunen mehr Handlungsspielraum und Unterstützung zu geben.
Hintergrund: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben alle Kinder der 1. bis 4. Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung an Werktagen für bis zu acht Stunden – und zwar auch in den Schulferien.
Nach geltender Rechtslage muss diese Betreuung durch schulische Einrichtungen erfolgen. Doch das bereitet vielen Kommunen Probleme: Gerade in den Ferien fehlen oft ausreichend Personal, Räume und Strukturen.
Lösung: Anerkennung von Ferienangeboten der Jugendarbeit
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, auch niedrigschwellige Ferienprogramme aus der Jugendarbeit als gleichwertige Betreuungsangebote anzuerkennen. Diese Programme seien vielerorts etabliert, gut besucht und könnten helfen, die Betreuungslücke in den Ferien zu schließen.
Die Länder betonen: Ohne diese Erweiterung werde der Anspruch in der Praxis nur schwer umsetzbar sein – vor allem für die kommunalen Jugendhilfeträger, die bereits jetzt vor großen Herausforderungen stünden.
Mehr Flexibilität für Kommunen
Durch die Gesetzesänderung sollen die Kommunen mehr Freiheit erhalten, bestehende Angebote weiterzuführen und bei Bedarf auszubauen. So könne der Betreuungsanspruch auch in den Ferien realistisch, bedarfsgerecht und flächendeckend erfüllt werden.
Weniger Bürokratie: Statistik soll entfallen
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, die mit dem Ganztagsförderungsgesetz eingeführte dezentrale Bundesstatistik zur Betreuung der Klassen 1 bis 4 ersatzlos zu streichen. Die Erhebung habe sich als aufwendig, fehleranfällig und wenig aussagekräftig erwiesen.
Wie geht es weiter?
Die Bundesregierung kann nun eine Stellungnahme zum Vorschlag des Bundesrates abgeben. Im Anschluss wird der Bundestag über den Gesetzentwurf beraten. Gesetzliche Fristen für das weitere Verfahren bestehen dabei nicht.
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