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Frankfurt: Handy-Verkäufer haftet nicht für Servicebedingungen des Mobilfunkanbieters

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Keine Verantwortung für Klauseln eines fremden Mobilfunkvertrags – Urteil klärt Abgrenzung der Vertragspartner

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 117/24) hat entschieden, dass ein Händler, der über seine Website Mobiltelefone zusammen mit der Möglichkeit zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags („Tarif-Bundle“) anbietet, nicht für die Servicebedingungen des Mobilfunkanbieters haftet. Verwender dieser Bedingungen sei allein der Mobilfunkanbieter selbst.

Damit bestätigte der 6. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2024 und wies die Berufung des klagenden Verbraucherschutzverbandes ab.


Der Sachverhalt

Die beklagte Online-Händlerin vertreibt Smartphones und ermöglicht Verbrauchern gleichzeitig, über dieselbe Plattform einen Mobilfunkvertrag mit einem separaten Netzbetreiber abzuschließen. Vor dem Absenden der Bestellung musste der Kunde ein Opt-In-Kästchen neben den Servicebedingungen des Mobilfunkanbieters aktivieren.

In diesen Bedingungen hieß es unter anderem:

„Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben.“

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Klausel als unfair, da Kunden theoretisch bereits zahlen müssten, bevor sie überhaupt eine SIM-Karte oder das Handy erhalten hätten.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation des Landgerichts und wies die Klage ab:

„Die Beklagte ist nicht Verwenderin dieser Servicebedingungen“, stellte der Senat klar.

Die Klausel stamme ausschließlich vom Mobilfunkanbieter, der auch Vertragspartner des Verbrauchers hinsichtlich des Mobilfunktarifs sei. Der Handyverkäufer stelle lediglich die technische Plattform bereit, um den Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber zu vermitteln.

  • Keine eigene Vertragspartei: Der Händler schließt keinen Mobilfunkvertrag ab und handelt auch nicht als Vertreter des Netzbetreibers. Der Vertrag kommt ausschließlich durch Annahme des Netzbetreibers zustande.

  • Keine eigene Formulierung der Bedingungen: Es sei nicht ersichtlich, dass der Händler die umstrittenen Klauseln selbst entworfen habe.

  • Keine AGB-Kontrolle zulässig: Die fraglichen Servicebedingungen unterlägen nicht der AGB-Inhaltskontrolle gegenüber dem Handyverkäufer, da sie keine vertraglichen Pflichten zwischen Händler und Kunde regeln, sondern lediglich über den Ablauf beim Netzbetreiber informieren.

Konsequenz des Urteils

Das Urteil grenzt klar ab, wer als „Verwender“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt – nämlich nur diejenige Vertragspartei, die diese Bedingungen stellt. Händler, die lediglich als Vermittler auftreten oder eine kombinierte Kauf- und Tarifoption anbieten, müssen sich nicht für AGB des Netzbetreibers verantworten.

Verbraucherrechte gegenüber dem Mobilfunkanbieter bleiben davon unberührt – sie können sich weiterhin direkt gegen den Netzbetreiber wenden, wenn sie dessen Vertragsbedingungen für rechtswidrig halten.

Fazit:
Das OLG Frankfurt stärkt die rechtliche Trennung zwischen Geräteverkäufer und Mobilfunkanbieter. Wer ein Smartphone inklusive Tarif kauft, schließt rechtlich zwei getrennte Verträge ab. Und: Nur der, der die AGB stellt, haftet auch für deren Inhalt – nicht derjenige, der sie bloß weiterreicht.

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