Frank Peter Evertz wollte wohl einen eigenen Prüfverband gründen, um Genossenschaften prüfen zu können. Mal ehrlich, Herr Evertz, was für eine grauenvolle Vorstellung, wenn man bedenkt, mit welchen desaströsen Genossenschaften man Ihren Namen verbindet. Ich denke, hier wurde die richtige Entscheidung getroffen.
Nun haben wir gehört, dass Sie versuchen sollen, den DEGP unter Ihren Einfluss zu bringen. Auch das ist eine grauenhafte Vorstellung für uns. Und ganz ehrlich, Herr Frank Peter Evertz, wir wollen versuchen, dies mit den uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verhindern.
Nun hat man uns über unser Informationstool auf der Internetseite eine Kurzfassung eines Ablehnungsbescheides übermittelt. Mal ehrlich, Herr Evertz, ist das nicht noch eine Megaklatsche für Sie, Herr Evertz?
Hier unsere Zusammenfassung:
Ablehnung der Verleihung des Prüfungsrechts nach § 63a Genossenschaftsgesetz (GenG)
Nach eingehender und sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes sowie der eingereichten Unterlagen wird die mit Schreiben vom Dezember 2021 beantragte Verleihung des Prüfungsrechts gem. § 63a GenG an den Dcoop Deutscher Cooperations- und Genossenschaftsverband e.V. (Dcoop) abgelehnt.
Begründung:
Der Dcoop hat nicht nachgewiesen, dass er die durch § 63a GenG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
I. Verfahrensgang
– Der Dcoop reichte am 14.12.2021 einen Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts ein.
– Das Ministerium bat mehrfach um Übersendung ergänzender Unterlagen, denen der Antragsteller nicht oder nur teilweise nachkam.
– In den Unterlagen fanden sich widersprüchliche Angaben zum Sitz des Dcoop.
II. Gründe für die Ablehnung
1) Die Leistungsfähigkeit des Verbandes ist nicht hinreichend nachgewiesen:
– Fehlende Transparenz der Kosten der Prüfungsgebühren
– Zweifel an den prognostizierten Umsätzen und Kosten in den Planungsrechnungen
– Unklare Finanzierung des Verwaltungsapparats
– Viele der Mitglieder sind Kleinstgenossenschaften, bei denen nur eine vereinfachte Prüfung durchzuführen ist
– Einige Mitglieder weisen Anzeichen einer Überschuldung auf
2) Die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Verbandes ist nicht gewährleistet:
– Vielfältige personelle und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Vorstand, Mitgliedern und dem Verband selbst
– Täuschung über die Leistungsfähigkeit und Vielfalt der Mitglieder durch die eingereichten Unterlagen
3) Der Vorstand ist nicht gesetzesgemäß besetzt:
– Die Wahl eines Wirtschaftsprüfers zum Vorstandsmitglied ist aufgrund einer teilweise digitalen Durchführung unwirksam.
Insgesamt ist der Verband seinen Aufgaben der vollständigen Einreichung von Unterlagen nicht nachgekommen und konnte nicht nachweisen, dass er die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet. Daher kann dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts nicht stattgegeben werden.
Wir wollen nun gerne zu dem Thema eine Diskussion einläuten und versuchen Frank Peter Evertz die mögliche Steuerung des DEGP streitig zu machen. Wir werden uns dazu mit einer Presseanfrage auch an dei zuständige Aufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt wenden.
Frank-Peter Hugo Evertz steht jetzt vor einem von ihm produzierten großen Scherbenhaufen! Das von ihm selbst für Dritte von sich gezeichnete Bild weist Risse auf und droht zu zerfallen.
Nach der grandios gescheiterten Gründung eines eigenen genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mit Prüfungsrecht durch Herrn Frank-Peter Evertz und den Wirtschaftsprüfer Kai Fengels (beide dort Vorstände) , wurde die Satzung des „Dcoop Deutscher Cooperations- und Genossenschaftsverband e.V.“ (i.F.: Dcoop e.V.) kurzerhand dahingehend geändert, dass der Verein nun (zudem )den Zweck eines „Spitzenverbandes“ für Genossenschaften lt. Satzung erfüllen will.
Dies ermöglicht dem Verein nach der derzeitigen Rechtslage ohne eigenes Prüfrecht gem. § 56 Abs. 2 GenG in bestimmten Fällen Genossenschaften Prüfer für die gesetzliche Pflichtprüfung zu bestellen.
Über diesen Weg ist mutmaßlich von den Akteuren beim Dcoop e.V. beabsichtigt, den Mitgliedern des Prüfungsverbandes DEGP, welcher derzeit nicht ordnungsgemäß gem. § 53 Abs. 2 GenG seine Mitgliedsgenossenschaften einer gesetzlichen Pflichtprüfung unterziehen kann, Herrn Fengels oder eine der mit ihm verbundenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Prüfer zu bestellen. Dies sollte tunlichst verhindert werden, da Herr Fengels zugleich Vorstand des Prüfungsverbandes DEGP ist und hier eine Interessenkollision zu vermuten steht.
Al Capone konnte am Ende „nur“ wegen der von ihm begangenen Steuerdelikte verurteilt werden. Immerhin.