Bundesministerium für Gesundheit
Förderbekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
zur themenspezifischen Förderung von neuen Versorgungsformen
im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit
gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Weiterentwicklung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (zweistufig lang)
1 Förderzweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderzweck
Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung muss kontinuierlich weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen. Besondere Herausforderungen hierbei sind unter anderem die demografische Entwicklung, namentlich die Zunahme älterer und hochbetagter Patientinnen und Patienten mit chronischen und Mehrfacherkrankungen sowie Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit. Weitere Herausforderungen liegen in der Umsetzung neuer Möglichkeiten der Behandlung im Versorgungsalltag und darin, eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich geeigneter Schnittstellen zu Prävention, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen. Zudem sind unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen, strukturschwachen Regionen und ländlichen Regionen zu berücksichtigen. Um die hierfür notwendigen Innovationen für die Versorgung zu entwickeln und zu erproben, hat der Gesetzgeber den Innovationsfonds geschaffen. Mit dem Innovationsfonds sollen sowohl neue Versorgungsformen als auch Versorgungsforschung gefördert werden.
Neue Versorgungsformen im Sinne des Innovationsfonds sind Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Ziel dieses Förderangebotes ist es, neue Versorgungsformen zu fördern, die insbesondere eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben. Dies können Modelle sein, die eine Überwindung der Sektorentrennung bezwecken. Es kann sich aber auch um Modelle handeln, die innersektorale Schnittstellen optimieren wollen oder bestehende Versorgungsprozesse oder Versorgungsstrukturen verknüpfen. Voraussetzung für eine Förderung ist ein tragfähiges Evaluationskonzept. Die Evaluation der geförderten neuen Versorgungsform soll Erkenntnisse liefern, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seine Richtlinien zur Gestaltung der Versorgung übernommen werden können oder dem Gesetzgeber als Grundlage für strukturelle Veränderungen des gesetzlichen Rahmens oder weiteren Akteuren des Gesundheitswesens zur Weiterentwicklung der Versorgung in der GKV dienen können.
In dieser Förderwelle veröffentlicht der Innovationsausschuss im Bereich der neuen Versorgungsformen parallel vier Förderbekanntmachungen:
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Die Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung ist zweistufig und themenspezifisch (siehe Nummer 2.1).
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Parallel wird ebenfalls im Rahmen des zweistufigen Verfahrens gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V eine themenoffene Förderbekanntmachung (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/438/2025-01-24_FBM_NVF2_L_TO.pdf) veröffentlicht.
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Neben diesen beiden Förderbekanntmachungen veröffentlicht der Innovationsausschuss eine themenoffene Förderbekanntmachung im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/439/2025-01-24_FBM_NVF1_L_TO.pdf) sowie
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eine themenoffene Förderbekanntmachung im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/440/2025-01-24_FBM_NVF1_K_TO.pdf).
Im Rahmen des zweistufigen Antrags- und Förderverfahrens dieser Förderbekanntmachung sind zunächst Ideenskizzen einzureichen, die die wesentlichen Inhalte des geplanten Projekts vorstellen. Der Innovationsausschuss entscheidet, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines qualifizierten Antrags (Vollantrags) gefördert werden (Konzeptentwicklungsphase). In dieser Konzeptentwicklungsphase werden die Vollanträge innerhalb von sechs Monaten ausgearbeitet und zur Bewertung beim Innovationsausschuss eingereicht. Der Innovationsausschuss entscheidet anschließend, welche Vollanträge in der Durchführung einer neuen Versorgungsform gefördert werden (Durchführungsphase). Die Projektlaufzeit in der Durchführungsphase beträgt in der Regel bis zu 36 Monate. In begründeten Fällen ist eine Förderung bis maximal 48 Monate möglich.
Die Ideenskizze und der Vollantrag unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Detaillierung und den Umfang der Ausführungen (vergleiche Nummer 8).
Die Einreichung eines Vollantrags setzt die erfolgreiche Beteiligung an der Konzeptentwicklungsphase voraus. Die direkte Stellung eines Vollantrags („Quereinstieg“) ist nicht möglich. Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie zum zweistufigen Verfahren sind in den Nummern 6 und 8 dieser Förderbekanntmachung geregelt.
Ziel des zweistufigen Verfahrens ist es, in der Konzeptentwicklungsphase die bestmöglichen Voraussetzungen für die Umsetzung des dargestellten Projekts und der begleitenden Evaluation zu schaffen, sowohl hinsichtlich der Durchführung des Projekts, der Erreichung der Projektziele als insbesondere auch eines möglichen späteren Transfers der Projektergebnisse in die Versorgung. Nach Auswahl der vielversprechendsten Ideenskizzen durch den Innovationsausschuss soll die Förderung der Konzeptentwicklung eine sorgfältige Vorbereitung der in der Durchführungsphase zu fördernden Projekte ermöglichen. Neben der fachlichen Ausarbeitung des Vollantrags beinhaltet dies insbesondere die verbindliche Gewinnung der erforderlichen Konsortial- und Kooperationspartner, die Etablierung einer Kooperationsstrategie mit Festlegung von Zielen und Aufgaben, die Ausarbeitung eines detaillierten Arbeits- und Finanzierungsplans und eines belastbaren Evaluationskonzepts einschließlich einer realistischen Fallzahlplanung sowie eines Rekrutierungskonzepts. Des Weiteren dient die Förderung der Konzeptentwicklung der Vorbereitung der vertraglichen Grundlagen für die Durchführung des Projekts (siehe Nummer 5.1) sowie der Vorbereitung von Implementierungsstrukturen und -prozessen für das Projekt.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gewährt Mittel zur Förderung von neuen Versorgungsformen auf der Grundlage der §§ 92a und 92b SGB V. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften des SGB V, der Vorschriften zum Verwaltungsverfahrensrecht des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (siehe unter https://innovationsfonds.g-ba.de/innovationsausschuss) sowie in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.
Die Förderung nach dieser Förderbekanntmachung erfolgt unter Beachtung des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (2012/21/EU, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden neue Versorgungsformen, die insbesondere eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. Unter Versorgungsform ist die strukturierte und verbindliche Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen und/oder Einrichtungen in der ärztlichen und nichtärztlichen Versorgung zu verstehen. Dazu zählen insbesondere auch sektorenübergreifende Versorgungsmodelle. Projekte, die auf eine dauerhafte Weiterentwicklung der selektivvertraglichen Versorgung abzielen, können ebenfalls gefördert werden. Insgesamt soll mit den Projekten eine strukturelle und prozessuale Weiterentwicklung des Gesundheitssystems verbunden sein.
Besondere Projektstrukturen und -elemente können bei der geplanten neuen Versorgungsform vorgesehen werden. Hierzu zählen unter anderem Elemente der Digitalisierung oder Patient-Empowerment-Strukturen. Kooperationen mit Trägern und Institutionen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind möglich, sofern sich diese entsprechend ihrer Zuständigkeit finanziell am Projekt beteiligen. Es wird eine angemessene Berücksichtigung von geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung von Fragestellungen zur Versorgung von Menschen mit Migrationshintergrund sowie sozial benachteiligter Gruppen.
Für die Weiterentwicklung der Versorgung durch die geplante neue Versorgungsform nimmt die Einbindung der Perspektive der Patientinnen und Patienten einen wichtigen Stellenwert ein. Daher soll dargestellt werden, wie Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden.
Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise zur Nutzung von E-Health-Lösungen/Telemedizin in Nummer 5.4 in dieser Förderbekanntmachung sowie im Leitfaden für die Erstellung von Anträgen zu dieser Förderbekanntmachung.
2.1 Themenspezifische Förderung
Im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung werden neue Versorgungsformen gefördert, die sich einem der nachfolgenden Themenfelder zuordnen lassen.
Themenfeld 1: Frauengesundheit
Im Rahmen der Gesundheitsversorgung des SGB V ist die Beachtung geschlechtsspezifischer Besonderheiten für Leistungen der Krankenkassen seit dem Jahr 2015 vorgeschrieben. Im letzten Jahrzehnt konnten bereits Verbesserungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Versorgungsmodelle insbesondere auch für Frauen erzielt werden. Es gibt jedoch Bereiche, in denen noch deutliches Verbesserungspotenzial besteht. Es gibt spezifische Erkrankungen, die nur oder gehäuft bei Frauen auftreten. Diese Erkrankungen können mit den Lebensphasen von Frauen, wie Pubertät, Schwangerschaft oder Klimakterium, zusammenhängen. Des Weiteren sind Frauen mitunter geschlechtsspezifischen Belastungen ausgesetzt, die sich negativ auf die Gesundheit auswirken und auch Einfluss auf die gesundheitliche Versorgung haben können.
In diesem Themenfeld sollen daher Projekte gefördert werden, deren Ziel es ist, durch die Erprobung neuer Versorgungsansätze spezifisch die Frauengesundheit zu verbessern, indem sie die subjektiven und objektiven frauengesundheitsbezogenen Behandlungsbedarfe sowie deren Zusammenhang mit körperlicher und mentaler Gesundheit adressieren und geschlechtsspezifische Versorgungsmodelle für Frauen erproben beziehungsweise weiterentwickeln.
Es sollen insbesondere Versorgungsmodelle und Ansätze mit folgenden Schwerpunkten gefördert werden:
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Versorgungsformen mit unterschiedlichen Bedarfen, wie beispielsweise Frauen mit Migrationshintergrund, hochaltrige Frauen, Frauen mit Behinderungen;
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Erprobung von innovativen frauengesundheitsbezogenen Konzepten sektorenübergreifender Versorgung bei chronisch-systemischen Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang mit geschlechtsspezifischen Merkmalen besteht. Diese können auch neue Versorgungsformen zu frauenspezifischen Therapie- und Diagnosemethoden oder Zugangs- oder Kommunikationsmöglichkeiten umfassen;
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indikationsbezogene innovative Versorgungsformen, zum Beispiel im Bereich Endometriose, chronische Unterleibsschmerzen, Prämenstruelle Dysphorische Störung (PMDS), Polyzystisches Ovar-Syndrom (PCO);
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strukturierte Präventionsansätze, die die Förderung der Frauengesundheit verfolgen oder auf die Verbesserung von gesundheitsbewusstem Verhalten eingehen, gegebenenfalls bestehende Angebote koordinieren und Akteure vernetzen;
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Versorgungsformen zur Reduktion frauenspezifischer Belastungen und damit einhergehenden gesundheitlichen Folgen, zum Beispiel sozialleistungsübergreifende Modelle, die eine übergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit der verschiedenen Träger verfolgen;
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Versorgungsformen, die die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen optimieren, mit dem Ziel, die Frauengesundheit zu verbessern.
Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Träger außerhalb der GKV entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Finanzierungszusagen sind dem Antrag beizufügen.
Die zu fördernden Projekte müssen sich deutlich von den bereits in der Regelversorgung bestehenden Möglichkeiten der Versorgung und Prävention sowie laufenden Projekten und (gesetzlichen) Evaluationen abgrenzen.
In diesem Themenfeld werden keine Projekte gefördert, die das Ziel haben, ein neues (digitales) Produkt oder Medizinprodukt zu entwickeln und zu beforschen. Ferner werden keine Projekte gefördert, die das Ziel haben, ein Medizinprodukt oder eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA/DiPA) zu evaluieren, um damit die zur Zulassung erforderlichen Ergebnisse zu erreichen.
Themenfeld 2: Einbindung von KI-Systemen in Versorgungsstrukturen und -prozesse
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist mit der Erwartung verbunden, dass insbesondere durch den Einsatz von KI-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) positive Versorgungseffekte erzielt werden können. In der Gesundheitsversorgung können KI-Systeme unter anderem in der (lebensweltbezogenen) Gesundheitsförderung und Prävention, Diagnose, Behandlung und Pflege sowie weiteren Anwendungsbereichen eingesetzt werden. Diese können zum Beispiel medizinische Bilddaten analysieren, personalisierte Behandlungspläne erstellen, Patientinnen und Patienten überwachen, die Pflege unterstützen oder administrative Routineaufgaben übernehmen. Um KI-Systeme in der Versorgungsrealität einzusetzen, müssen bestehende Versorgungsprozesse geprüft, weiterentwickelt und gegebenenfalls neugestaltet werden.
In diesem Themenfeld sollen daher Projekte gefördert werden, die den Einsatz von bereits entwickelten KI-Systemen in der Gesundheitsversorgung erproben und evaluieren. Als wesentliche erwartete positive Versorgungseffekte sind der medizinische und versorgungsökonomische Nutzen, patientenrelevante Struktur- und Prozessverbesserungen und insbesondere die Effizienz der Versorgungsprozesse zu untersuchen. Dabei sind Auswirkungen auf die Arbeitssituation für das Gesundheitspersonal zu berücksichtigen. Das bedingt, dass Gesundheitspersonal in die Planung und Umsetzung des Einsatzes von KI-Systemen systematisch eingebunden wird. Weiter sind auch die Akzeptanz, die Motivation und das Vertrauen in die Anwendung von KI-Systemen auf Seiten des Gesundheitspersonals und der Patientinnen und Patienten sowie datenschutzrechtliche, ethische und soziokulturelle Aspekte zu berücksichtigen.
Gefördert werden Vorhaben, die den Einsatz und die nachhaltige Etablierung von bereits entwickelten KI-Systemen zum Beispiel in folgenden Bereichen erproben: Gesundheitsförderung; Prävention und Früherkennung; Diagnose und Befundung; Individualisierung von Behandlungsplänen und Versorgungsprozessen; medizinisches Monitoring; telemedizinische Anwendungen; Dokumentation; Patientinnen und Patienten-Schulung und -Beratung; Rehabilitation und Heilmitteltherapie; Pflegeunterstützung.
In diesem Themenfeld werden keine Projekte gefördert, die das Ziel haben, ein neues (digitales) Produkt, eine digitale Gesundheits- oder Pflegeanwendung (DiGA/DiPA) oder Medizinprodukt zu entwickeln und zu beforschen. Ferner werden keine Projekte gefördert, die das Ziel haben, ein Medizinprodukt oder DiGA/DiPA zu evaluieren, um damit die zur Zulassung erforderlichen Ergebnisse zu erreichen. Unter den Ausschluss fallen auch die Entwicklung und das Trainieren von KI-Systemen. Vielmehr soll der Einsatz bereits entwickelter KI-Systeme im Versorgungsalltag erprobt werden.
Themenfeld 3: Demenzielle Erkrankungen in der ambulanten Versorgung
Demenzerkrankungen nehmen in Deutschland seit Jahren an Häufigkeit zu und stellen daher eine bedeutende Herausforderung für die medizinische Versorgung dar. Aufgrund der absehbaren demografischen Entwicklung in Deutschland wird sich dieser Trend in den kommenden Jahren weiter fortsetzen. Gleichzeitig wird die Zahl derjenigen, die eine geeignete Versorgung anbieten können, besonders in weniger dicht besiedelten Regionen abnehmen, was zu einer Verschlechterung der Versorgung im Bereich der Demenzerkrankungen führen kann, wenn keine geeigneten Versorgungskonzepte dem entgegenwirken können.
Dabei stehen die leitliniengerechte Erkennung von demenziellen Erkrankungen und die konzeptionelle Sicherung der Versorgung und Betreuung der bereits erkrankten Personen im Vordergrund. Weiterhin sind auch präventive Ansätze erforderlich, um die Zunahme der schweren Demenzerkrankungen möglichst verzögern zu können.
Es sollen insbesondere Versorgungsmodelle und Ansätze mit folgenden Schwerpunkten gefördert werden:
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Auf die Vermeidung und das Verzögern der Progression von Demenzerkrankungen ausgerichtete präventive Konzepte;
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Bedarfe und Barrieren für die Früherkennung von Demenzerkrankungen;
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Verbesserung einer differenzierten Diagnostik der Demenz;
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Strukturen und Prozesse zur Verbesserung der Versorgung bereits an Demenz erkrankter Personen;
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Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen
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Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen;
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interdisziplinären und fachübergreifenden Versorgungsmodellen.
Die zu fördernden Projekte müssen sich deutlich von den bereits in der Regelversorgung bestehenden Möglichkeiten sowie laufenden Projekten und (gesetzlichen) Evaluationen abgrenzen. Nicht förderfähig sind Projekte, die die methodische Weiterentwicklung von Diagnostik oder Therapie zum Ziel haben. Ebenso können keine Erprobungen von digitalen Gesundheits- oder Pflegeanwendungen mit dem Ziel der Aufnahme in das DiGA- oder DiPA-Verzeichnis des BfArM gefördert werden.
Darüber hinaus können auch sozialleistungsträgerübergreifende Modelle erprobt werden, die eine übergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit der verschiedenen Träger verfolgen. Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Träger außerhalb der GKV entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Finanzierungszusagen sind dem Antrag beizufügen.
Themenfeld 4: Multimodale Schmerztherapie in der ambulanten Versorgung
Die Behandlung chronischer und chronisch wiederkehrender Schmerzen erfordert nach aktuellem Stand der Forschung eine Beeinflussung sowohl körperlicher als auch psychischer Komponenten. Diese als multimodale Therapie bezeichnete Vorgehensweise erfordert eine enge Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen, beispielsweise aus den Bereichen der somatischen Medizin, der Psychotherapie sowie der Ergo- und Physiotherapie. In der Praxis ist die Umsetzung dieses Ansatzes vor allem im ambulanten Bereich herausfordernd, da die ohnehin bereits stark ausgelasteten Berufsgruppen für die betroffenen Patientinnen und Patienten nur selten eine Versorgung in einem koordinierten Konzept anbieten können. Die Vernetzung der verschiedenen, im individuellen Fall erforderlichen Therapieanteile zu einer gemeinsamen und gesamtheitlichen Behandlungsstrategie bedarf in der ambulanten Versorgung neuer Ansätze, um eine multimodale Schmerztherapie möglichst vielen Patientinnen und Patienten anbieten zu können, die davon profitieren würden.
In diesem Themenbereich sollen daher Ansätze gefördert werden, die zu einem besseren Einsatz einer ambulanten multimodalen Schmerztherapie führen können und insbesondere das Ziel haben, die Ergebnisse bei einer Behandlung der Schmerzen über eine Aktivierung und den Anreiz zur Eigenaktivität zu verbessern und die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in multimodalen Ansätzen unterstützen. Dabei können Ansätze zur Effizienzsteigerung der Leistungserbringung geplant werden, um auch den genannten Kapazitätsproblemen bei der Leistungserbringung Rechnung zu tragen.
Gefördert werden können insbesondere Versorgungsmodelle und Ansätze mit folgenden Schwerpunkten:
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Auf die Reduktion der Schmerzwahrnehmung ausgerichtete Konzepte
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durch Anleitung zur Eigenaktivität;
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zum Erhalt und zur Verbesserung der körperlichen Wahrnehmung und Funktion;
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Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen
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ambulanten Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen;
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interdisziplinären und fachübergreifenden Versorgungsmodellen.
Die zu fördernden Projekte müssen sich deutlich von den bereits in der Regelversorgung bestehenden Möglichkeiten der Schmerztherapie sowie von laufenden Projekten und (gesetzlichen) Evaluationen abgrenzen. Nicht förderfähig sind Projekte, die die methodische Weiterentwicklung von Diagnostik oder Therapie zum Ziel haben. Ebenso können keine Erprobungen von digitalen Gesundheitsanwendungen mit dem Ziel der Aufnahme in das DiGA- oder DiPA-Verzeichnis des BfArM gefördert werden.
Darüber hinaus können auch sozialleistungsträgerübergreifende Modelle erprobt werden, die eine übergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit der verschiedenen Träger verfolgen. Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Träger außerhalb der GKV entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Finanzierungszusagen sind dem Antrag beizufügen.
Themenfeld 5: Stärkung der Kinder- und Jugendgesundheit
Der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen wird in Deutschland eine hohe Bedeutung beigemessen, für deren Erhalt und Wiederherstellung im Rahmen der Gesundheitsversorgung bereits große Anstrengungen unternommen werden. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass der Gesundheitszustand vieler Kinder und Jugendlicher als gut eingestuft werden kann. Jedoch sind die Chancen auf ein gesundes und entwicklungsförderliches Aufwachsen ungleich verteilt. Unterschiede können beispielsweise durch das soziale Umfeld beeinflusst werden oder sich aus regionalen Gegebenheiten wie der örtlichen Konzentration von fachlicher Expertise ergeben. Je nach Altersklasse und Geschlecht können zudem unterschiedliche Bedürfnisse an die Versorgung bestehen, die nicht überall gleichermaßen adressiert werden können. Des Weiteren ist auch die Versorgungssituation von Kindern und Jugendlichen von aktuellen Herausforderungen wie einem zunehmenden Fachkräftemangel geprägt, welche mitunter durch weitere Besonderheiten der Versorgung dieser Altersgruppe – wie starke saisonale Schwankungen der zu behandelnden Erkrankungen oder im Falle von chronischen Erkrankungen oder Behinderungen durch den Übergang in die Erwachsenenversorgung verschärft werden können. Zudem könnten die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten besser koordiniert und vernetzt werden. Diese Herausforderungen betreffen sowohl die intra- als auch die intersektorale Zusammenarbeit. Teilweise gehen die Vernetzungs- und Koordinierungsmöglichkeiten über die Grenzen des GKV-Systems (unter anderem öffentlicher Gesundheitsdienst, Betreuungs- und Bildungssysteme) hinaus.
Durch mehrere aktuelle gesundheitspolitische Maßnahmen wird versucht, auch unter diesen Herausforderungen weiterhin eine qualitativ-hochwertige Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen. Es bedarf vor dem Hintergrund der genannten Herausforderungen innovativer Konzepte zur Weiterentwicklung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, um die Gesundheit in dieser Altersgruppe zu fördern und zu erhalten sowie im Krankheitsfall eine bedarfsgerechte Versorgung zu erreichen.
In diesem Themenfeld sollen Projekte gefördert werden, die sich mit den aktuellen Herausforderungen in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen befassen und insbesondere Aspekte der Vernetzung und der Digitalisierung mitdenken. Mögliche Schwerpunkte können sein:
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die Versorgung von Kindern und Jugendlichen insbesondere vulnerabler Gruppen wie beispielweise Kinder und Jugendliche mit chronischen oder seltenen Erkrankungen, mit Behinderungen oder auch unter Berücksichtigung des soziokulturellen oder sozioökonomischen Status;
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die Verbesserung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen;
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die Weiterentwicklung der pädiatrischen Notfallversorgung;
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die Einbindung spezieller pädiatrischer Expertise in die Versorgung;
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die Erprobung von Konzepten der Arzneimitteltherapiesicherheit im Kindes- und Jugendalter oder
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die Integration von Entscheidungsunterstützungssystemen in die Versorgung.
Darüber hinaus können auch sozialleistungsträgerübergreifende Modelle erprobt werden, die eine übergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit der verschiedenen Träger verfolgen. Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Träger außerhalb der GKV entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Finanzierungszusagen sind dem Antrag beizufügen.
2.2 Sozialleistungsträgerübergreifende Projekte
Sozialleistungsträger außerhalb des SGB V oder Kommunen sind entsprechend ihrer Beteiligung einzubinden. Da der Innovationsfonds ausschließlich aus Mitteln der GKV finanziert wird, können sozialleistungsträgerübergreifende Projekte nur dann gefördert werden, wenn sich die jeweiligen Sozialleistungsträger außerhalb der GKV oder Kommunen entsprechend ihrer Zuständigkeiten an der Finanzierung der Projekte beteiligen. Dies gilt insbesondere für originäre Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungszweige oder Unterstützungssysteme. Entsprechende Absichtserklärungen für Finanzierungszusagen sind der Ideenskizze beizufügen.
2.3 Von der Förderung ausgenommen
Nicht gefördert werden insbesondere:
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neue Versorgungsformen, die den Gegenstand der Förderung nicht erfüllen;
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Projekte, die sich auf die Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang) vom 24. Januar 2025 (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/438/2025-01-24_FBM_NVF2_L_TO.pdf) beworben haben;
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Projekte, die sich auf die Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig lang) vom 24. Januar 2025 (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/439/2025-01-24_FBM_NVF1_L_TO.pdf) beworben haben;
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Projekte, die sich auf die Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im einstufigen Verfahren mit kurzer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz) vom 24. Januar 2025 (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/440/2025-01-24_FBM_NVF1_K_TO.pdf) beworben haben;
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Projekte, die sich auf die Förderbekanntmachung zur themenspezifischen oder themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen im zweistufigen Verfahren mit langer Laufzeit gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang) vom 22. März 2024 beworben hatten und eine Förderung für die Konzeptentwicklungsphase erhalten;
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Projekte, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
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Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen;
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klinische Prüfungen für Medizinprodukte gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 vom 5. April 2017 beziehungsweise einer Leistungsbewertungsprüfung für In-vitro-Diagnostika;
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klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis und Nutzennachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren;
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Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG);
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Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137e SGB V;
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Studien zum Nachweis positiver Versorgungseffekte bei digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a Absatz 1 SGB V) gemäß § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V sowie bei digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a Absatz 1 SGB XI) gemäß § 78a Absatz 4 Satz 3 SGB XI;
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Projekte, die sich bereits in der Umsetzungsphase befinden;
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Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Ebenfalls nicht gefördert werden Projekte, deren konzeptioneller Ansatz bereits Gegenstand von anderen durch den Innovationsausschuss geförderten Projekten ist. Eine Übersicht über die geförderten Projekte ist auf der Internetseite des Innovationsausschusses veröffentlicht:
https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/
Die oben genannten inhaltlichen Ausschlüsse von der Förderung gelten sowohl für die Konzeptentwicklungs- als auch für die Durchführungsphase.
Bestehende Regelungskompetenzen zur Einführung von Leistungen in die Regelversorgung und gesetzliche Kostentragungsregelungen, insbesondere für Produktinnovationen, bleiben unberührt. Beachten Sie bezüglich Produktinnovationen bitte zudem den besonderen Hinweis im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung.
3 Förderempfänger
Antragsberechtigt sind alle rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesellschaften.
Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Dies ist bereits bei der Einreichung der Ideenskizze durch eine Absichtserklärung der Krankenkasse(n) nachzuweisen. Die Beteiligung einer Krankenkasse nach § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V wird durch Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands und der Darlegung der Funktion beziehungsweise Aufgabe der Krankenkasse im Projekt dokumentiert. Ist die Beteiligung einer Krankenkasse nicht vorgesehen, ist dies zu begründen und insbesondere darzulegen, wie die Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und die erforderliche Evaluation gleichwohl sichergestellt werden können.
4 Förderkriterien
Die beantragte neue Versorgungsform muss zur Weiterentwicklung der Versorgung beitragen und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung von gesetzlich Versicherten aufgenommen zu werden. Dies erfordert beim Vollantrag zwingend ein wissenschaftlich fundiertes Evaluationskonzept.
Der Beitrag der neuen Versorgungsform zur Weiterentwicklung der Versorgung muss im Hinblick auf die nachfolgend genannten Förderkriterien sowohl in der Ideenskizze als auch im Vollantrag plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Die in der Ideenskizze oder im Vollantrag erforderlichen Angaben zu den einzelnen Förderkriterien ergeben sich aus den jeweiligen Leitfäden für die Erstellung von Ideenskizzen oder Vollanträgen.
Bei den Ideenskizzen liegt der Schwerpunkt der Bewertung auf den Förderkriterien der Nummern 4.1 bis 4.4. In der Ideenskizze muss dargestellt werden, warum und inwiefern von einer Verbesserung der Versorgung ausgegangen werden kann und inwiefern ein hohes Umsetzungspotenzial sowie eine hohe Übertragbarkeit gegeben sind. Die Fundierung dieser Aspekte ist unter anderem Ziel der Konzeptentwicklung, so dass im Vollantrag eine ausführlichere und tiefergehende Darstellung erwartet wird. Zu den Förderkriterien in den Nummern 4.5, 4.6 und 4.8 wird in der Ideenskizze im Unterschied zum Vollantrag nur eine grobe Skizzierung des geplanten Vorgehens bei der Umsetzung der Versorgungsform in der Durchführungsphase erwartet. Für das Förderkriterium in Nummer 4.7 ist in der Ideenskizze eine Schätzung des erforderlichen Fördervolumens für die Durchführungsphase anzugeben. Die belastbare und nachvollziehbare Kalkulation des Fördervolumens für die Durchführungsphase ist erst mit dem Vollantrag nachzuweisen.
4.1 Relevanz
Die beantragte neue Versorgungsform muss eine für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung relevante Fragestellung (zum Beispiel häufiges oder gravierendes Versorgungsproblem) adressieren und sich unmittelbar auf das jeweilige Themenfeld beziehen. Die Relevanz ist plausibel zu belegen.
4.2 Verbesserung der Versorgung
Hierunter fallen insbesondere Aspekte der Verbesserung der Versorgungsqualität, der Versorgungseffizienz, die Behebung von Versorgungsdefiziten sowie die Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen und/oder interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle. Der Beitrag zur Verbesserung der Versorgung ist plausibel darzulegen.
4.3 Umsetzungspotenzial
Hierunter ist zu verstehen, welches Potenzial die neue Versorgungsform hat, im Erfolgsfall dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. In der Ideenskizze sowie ausführlicher im Vollantrag ist darzulegen, wie eine mögliche Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung auch unter Berücksichtigung der erwartbaren Aufwände aussehen könnte und welche wesentlichen Schritte hierzu erforderlich wären. Unter dem Umsetzungspotenzial ist nicht die Umsetzbarkeit des Projekts an sich zu verstehen. Dieser Aspekt ist Gegenstand des Förderkriteriums in Nummer 4.6.
4.4 Übertragbarkeit der Erkenntnisse
Hierunter ist zu verstehen, inwiefern die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse auf andere Populationen, Regionen, Indikationen oder Versorgungssettings übertragen werden können.
4.5 Evaluierbarkeit: Methodische und wissenschaftliche Qualität des Evaluationskonzepts
Unter diesem Förderkriterium ist zu verstehen, inwiefern die Ergebnisse des Projekts und dessen Effekte für die Versorgung im Hinblick auf eine Prüfung der dauerhaften Übernahme in die Versorgung auf valider und gesicherter Datengrundlage beurteilt werden können. Dazu gehört auch, welche Methodik der gesundheitsökonomischen Evaluation gewählt wird, um die Wirtschaftlichkeit des untersuchten Versorgungsmodells in der Regelversorgung einzuschätzen. Die methodische und fachliche Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der an der Evaluation Beteiligten ist deshalb sicherzustellen. Zur Erfüllung des Förderkriteriums muss mit dem Vollantrag ein tragfähiges und ergebnisorientiertes Evaluationskonzept vorliegen, das nationalen und internationalen methodischen Standards entspricht. Für die Ideenskizze reicht eine grobe Skizzierung des geplanten Vorgehens bei der Evaluation der neuen Versorgungsform in der Durchführungsphase aus.
4.6 Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit
Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, wie realistisch es ist, dass das Projekt in dem vorgelegten Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner müssen benannt werden, sofern dem nicht zwingende Gründe (zum Beispiel vergaberechtliche Anforderungen) entgegenstehen. Die Erreichbarkeit angestrebter Fallzahlen muss plausibel dargelegt werden. Für die Ideenskizze reicht eine grobe Skizzierung des geplanten Vorgehens bei der Umsetzung der Versorgungsform in der Durchführungsphase aus.
4.7 Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen
Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, inwiefern die Aufwendungen für eine etwaige spätere Umsetzung des Projekts (Durchführungsphase) einschließlich der Evaluation in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung müssen plausibel dargelegt werden, angemessen und notwendig sein. In der Ideenskizze ist lediglich eine Schätzung des erforderlichen Fördervolumens für die Durchführungsphase anzugeben. Daneben muss auch dargelegt werden, dass die für die Konzeptentwicklungsphase beantragten Mittel von bis zu 75 000 Euro (vergleiche Nummer 6.1) angemessen und notwendig sind.
4.8 Patientenbeteiligung
Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, in welchem Umfang Patientinnen und Patienten, ihre An- oder Zugehörigen oder Vertretungen der vorgenannten Gruppen aus der gesundheitlichen Selbsthilfe in die Entwicklung und Durchführung der Projekte aktiv einbezogen werden. Es ist darzustellen, in welchem Umfang und mittels welcher Instrumente eine Einbeziehung dieses Personenkreises ausgestaltet werden soll. Möglichkeiten hierfür sind unter anderem die Einbeziehung von Patientenvertreterinnen und -vertretern, Patientenorganisationen oder Selbsthilfeorganisationen beispielsweise in Form einer Konsortial- oder Kooperationspartnerschaft, eines Projektbeirats mit Betroffenen und gegebenenfalls An- oder Zugehörigen mit dem Ziel der Einbindung der Betroffenenperspektive bei Konzeption und Planung der Studie, bei der Entwicklung und Bewertung von Forschungsinstrumenten und Versorgungskonzepten sowie bei der Ergebnisinterpretation. Zum Nachweis der Patientenbeteiligung soll im Vollantrag eine Absichtserklärung der beteiligten Akteure vorgelegt werden. Ist eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten nicht möglich, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Für die Ideenskizze reicht eine grobe Skizzierung des geplanten Vorgehens bei der Umsetzung der Versorgungsform in der Durchführungsphase aus.
5 Fördervoraussetzungen
5.1 Rechtsgrundlage der neuen Versorgungsform
Die neuen Versorgungsformen müssen auf Grundlage geltenden Rechts erbracht werden. Die Anträge müssen plausibel ausweisen, auf welcher rechtlichen Grundlage die beantragte neue Versorgungsform stattfinden soll. Genauere Ausführungen hierzu finden sich in den jeweiligen Leitfäden. Krankenkassen haben sich zur Durchführung der Projekte der im SGB V vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten zu bedienen (insbesondere Selektivverträge nach § 140a SGB V und Modellvorhaben nach den §§ 63 ff. SGB V).
5.2 Datenschutzrechtliche Standards
Die Antragstellenden sind verpflichtet, einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
5.3 Ethische und wissenschaftliche Standards
Die Antragstellenden sind verpflichtet, ethische und wissenschaftliche Standards einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung näher spezifiziert:
https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/441/2025-01-24_Leitfaden_NVF2_L_S.pdf
5.4 Informationstechnische Systeme (unter anderem E-Health-Lösungen/Telemedizin)
Es sind die Regelungen zur Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen nach den §§ 385 ff. SGB V und für das Projekt relevante Festlegungen nach § 327 Absatz 1 bis 3 SGB V (Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren) sowie den §§ 371 ff. SGB V (Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen und entsprechende Spezifikationen zu den Schnittstellen in der vertrags(zahn)ärztlichen, stationären und pflegerischen Versorgung) zu berücksichtigen. Die Kompatibilität mit der Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz anwendungsbezogener offener Schnittstellen ist zu gewährleisten. Weitere relevante Regelungen sowie Erläuterungen hierzu sind dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung zu entnehmen:
https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/441/2025-01-24_Leitfaden_NVF2_L_S.pdf
5.5 Zugänglichkeit der Ergebnisse
Die Antragstellenden sind verpflichtet, eine umfassende Transparenz in der Berichterstattung über die Ergebnisse der Durchführungsphase sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere eine ergebnisunabhängige Publikation der Evaluationsergebnisse. Eine Publikation des Vollantrags oder der jeweiligen Ideenskizze ist nicht erforderlich und nicht gewollt.
5.6 Evaluierende Maßnahmen
Die Förderempfänger haben sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen, die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben durchgeführt oder die durch den Förderer initiiert werden, zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sind Informationen und Daten, die für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme relevant sind, bereitzustellen.
Entsprechende Eigenerklärungen der Antragstellenden zu den Nummern 5.2 bis 5.6 sind mit dem Formblatt zur Beantragung von Fördermitteln (Anlage 4 der Ideenskizze) einzureichen (siehe Nummer 8.2).
6 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
6.1 Förderung der Konzeptentwicklungsphase
Der Innovationsausschuss entscheidet anhand der in Nummer 4 genannten Förderkriterien, welche Anträge (Ideenskizzen) zur Ausarbeitung von Vollanträgen im Rahmen der Konzeptentwicklungsphase gefördert werden. Die Konzeptentwicklungsphase kann für bis zu sechs Monate mit einem Förderbetrag von bis zu 75 000 Euro gefördert werden. Dieser Betrag stellt eine Obergrenze dar. Die Abrechnung erfolgt nach nachgewiesenem Aufwand.
Förderfähig sind Personal- und Sachmittel für die Vernetzung der relevanten Akteure, die Entwicklung der neuen Versorgungsform inklusive der Vorbereitung der erforderlichen Rechtsgrundlage (siehe Nummer 5.1), das Evaluationskonzept inklusive Stichprobengewinnung und Datenerhebung, die Sicherstellung der notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die Entwicklung konkreter kooperativer Maßnahmen sowie die Durchführung von Workshops und Recherche. Zur Deckung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen können pauschal bis zu 25 % der Personalausgaben geltend gemacht werden. Diese Ausgaben sind in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen und sonstige Gegenstände, Rechnerleistungen und Mieten.
Der Förderzeitraum für die Erstellung der Vollanträge (Konzeptentwicklung) wird mit dem Förderbescheid für die Konzeptentwicklungsphase vorgegeben und beträgt maximal sechs Monate mit einer festen Einreichungsfrist (siehe Nummer 8.3).
6.2 Förderung der Durchführung der neuen Versorgungsform
Nach Einreichung und Bewertung der Vollanträge entscheidet der Innovationsausschuss anhand der in Nummer 4 genannten Förderkriterien, welche Projekte in der Durchführung für einen Förderzeitraum von in der Regel 36 Monaten (maximal mögliche Laufzeit in begründeten Fällen: 48 Monate) gefördert werden.
Förderfähig sind nach § 92a Absatz 1 Satz 5 SGB V nur diejenigen Aufwendungen, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Dies sind neben den Ausgaben für gesundheitliche Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, insbesondere Ausgaben für das Projektmanagement, die Koordination von gesundheitlichen Leistungen und die Evaluation.
Ausgaben für Investitionen und projektbegleitende Entwicklungen können nur gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Umsetzung des medizinischen Konzepts unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Projekt sind.
Zur Deckung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen können pauschal bis zu 25 % der Personalausgaben geltend gemacht werden.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die (hochschul)eigene Ethikkommission werden der Infrastrukturpauschale zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % gefördert werden können.
7 Sonstige Förderbestimmungen
Die zum Förderbescheid verpflichtenden Bestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen – Innovationsfonds (ANBest-IF) niedergelegt:
https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/454/2025-01-24_ANBest-IF.pdf
Der Innovationsausschuss kann im Förderbescheid Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen erlassen und weitere besondere Nebenbestimmungen individuell festlegen.
Im Übrigen gelten für die Bewilligung und Auszahlung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie die Regelungen des SGB X (§§ 31 ff.). Diese Regelungen finden auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids oder bei Rückforderung der gewährten Förderung Anwendung.
8 Verfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat der Innovationsausschuss folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: www.dlr-pt.de
E-Mail: innovationsfonds-versorgungsformen@dlr.de
Beratungs-Hotline für die Antragstellung: 0228/3821-1020
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
8.2 Angebot einer Informationsveranstaltung
Förderinteressenten wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung in Form eines Web-Seminars teilzunehmen. In diesem Seminar werden der Inhalt der Förderbekanntmachung sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu diesem Web-Seminar sind online hier erhältlich:
https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/455/2025-01-24_Ankuendigung_Web-Seminar_NVF.pdf
8.3 Einreichung von Ideenskizzen für die Konzeptentwicklungsphase
Für eine Förderung in der Konzeptentwicklungsphase ist es erforderlich, dass die vollständige Ideenskizze dem DLR Projektträger
bis spätestens 15. April 2025, 12.00 Uhr
in elektronischer Form vorgelegt wird. Die Ideenskizze wird durch die vorgesehene Gesamtprojektleitung eingereicht.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal (https://ptoutline.eu/app/NVF2_TS_L_2025). Dort ist ein Datenblatt hinterlegt, in dem insbesondere die Gesamtprojektleitung sowie weitere Projektbeteiligte zu benennen sind. Des Weiteren ist dort eine Kurzbeschreibung des Projekts zu erstellen und die Ideenskizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Ideenskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Verbindliche Anforderungen an die Ideenskizzen sind in dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung dargelegt:
https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/441/2025-01-24_Leitfaden_NVF2_L_S.pdf
Der Umfang der Ideenskizze darf 12 DIN-A4-Seiten (Calibri, Schriftgrad 12, 1,5-zeilig) zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
Die der Ideenskizze beizufügenden Anlagen sind im Leitfaden aufgeführt. Das Formblatt zur Beantragung von Fördermitteln (Anlage 4 der Ideenskizze) ist spätestens bis zum 29. April 2025 rechtsverbindlich unterschrieben und im Original beim DLR Projektträger vorzulegen.
Ideenskizzen, die den in dieser Förderbekanntmachung oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Der Innovationsausschuss wählt nach Einbeziehung der Empfehlungen von Mitgliedern des Expertenpools des Innovationsausschusses unter den eingegangenen Ideenskizzen diejenigen Projekte aus, deren Konzeptentwicklungen zur Ausarbeitung von Vollanträgen für bis zu sechs Monate gefördert werden. Für die Auswahl gelten folgende Voraussetzungen:
- –
-
Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2),
- –
-
Erfüllung der Förderkriterien (siehe Nummer 4).
Der Innovationsausschuss wird über die Förderung der Konzeptentwicklung voraussichtlich am 21. November 2025 entscheiden. Das Auswahlergebnis des Innovationsausschusses wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von eingereichten Ideenskizzen und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden. Für die Erstellung der Ideenskizzen wird keine Aufwandsentschädigung gewährt. Eine Förderung der Konzeptentwicklung begründet keinen Anspruch auf Förderung der Durchführung des Projekts.
8.4 Einreichung von Vollanträgen für die Durchführung der neuen Versorgungsform
Für eine Förderung in der Durchführungsphase ist es erforderlich, dass der Vollantrag (Projektbeschreibung, inklusive ausgearbeitetes Evaluationskonzept, vorbereitete Vertragsentwürfe zur neuen Versorgungsform, Beschreibung der Zusammenarbeit der Projektbeteiligten und detaillierte Finanzierungspläne) dem zuständigen Projektträger bis zum 2. Juni 2026 in elektronischer Form vorgelegt wird. Die weiteren verbindlichen formalen Anforderungen werden den Antragstellenden mitgeteilt, falls ihre Ideenskizze vom Innovationsausschuss zur Förderung der Konzeptentwicklung ausgewählt wird. Die im Vollantrag konkret darzulegenden Angaben ergeben sich aus dem Leitfaden für die Erstellung von Vollanträgen.
Vollanträge, die den in dieser Förderbekanntmachung oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Dabei darf für den Vollantrag ein Umfang von maximal 25 DIN-A4-Seiten (Calibri, Schriftgrad 12, 1,5-zeilig) zuzüglich Anlagen nicht überschritten werden.
Die Einreichung eines Vollantrags setzt die erfolgreiche Auswahl der Ideenskizze durch den Innovationsausschuss voraus. Die direkte Stellung eines Vollantrags („Quereinstieg“) ist nicht möglich.
Die eingegangenen Vollanträge müssen den Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2), die Förderkriterien (siehe Nummer 4) und die Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 5) erfüllen. Sie werden unter Einbeziehung der Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools des Innovationsausschusses nach den in Nummer 4 genannten Förderkriterien bewertet.
Nach abschließender Antragsprüfung und -bewertung entscheidet der Innovationsausschuss voraussichtlich am 20. November 2026 über die Förderung der Projekte beziehungsweise neuen Versorgungsformen. Das Bewertungsergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von eingereichten Anträgen und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen.
9 Inkrafttreten
Die Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Innovationsausschusses am 24. Januar 2025 in Kraft.
Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss
gemäß § 92b SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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