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FMA:Sanktion gegen den Verein Nick2Nick („Bankless-Life“)

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) und § 66 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) gesetzt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass gegen die Verantwortlichen des Vereins Nick2Nick am 17. bzw. 20. Juni 2011 Straferkenntnisse gemäß § 98 Abs. 1 BWG und § 66 Abs. 1 ZaDiG wegen unerlaubter gewerblicher Erbringung der Kreditvermittlung nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG und des Girogeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG bzw. Zahlungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ZaDiG erlassen wurden. Es wurden Geldstrafen von insgesamt € 15.000 pro Person verhängt.

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