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Fluggepäck weg?

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Welche Rechte haben Flugreisende, wenn Gepäck beschädigt, verspätet oder gar nicht ankommt?

Frau K. ist gerade am Urlaubsort gelandet, aber der Koffer liegt nicht auf dem Ge-päckband. Gerade in der Reisezeit häufen sich in der Beratung der Verbraucher-zentrale Berlin die Fragen zu verlorenem oder beschädigtem Reisegepäck. „Jetzt heißt es Ruhe bewahren, denn die Fluggesellschaft haftet für Beschädigung oder Verlust des Gepäcks, vom Check-in bis zur Ausgabe“, erklärt Eva Klaar, Reise-rechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin. „Die Haftungsobergrenze liegt momentan bei rund 1.350 Euro“, erklärt Klaar. Es sei allerdings möglich, gegen einen Aufpreis eine höhere Haftungsgrenze mit der Fluggesellschaft zu vereinbaren.

Erhält der Fluggast das Gepäck nur beschädigt oder gar nicht, muss er direkt am Zielflughafen eine Schadensanzeige stellen. „Ohne eine solche Anzeige vermutet die Flugge¬sellschaft, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand überge¬ben worden ist und auf den Reisenden kommen große Beweis¬schwierigkeiten zu“, erläutert Klaar. Die Anzeige kann man am ‘Lost and Found‘ Schalter des Flughafens unter Vorlage des Tickets, der Bordkarte und dem Sticker mit der Gepäckregistrier¬nummer aufgeben. „Danach gilt es, unbe¬dingt Fristen zu wahren!“, so Klaar weiter. „Innerhalb von sieben Tagen müssen das beschädigte oder fehlende Gepäck schriftlich gegenüber der Fluggesellschaft ange¬zeigt und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.“ Kommt das Gepäck später als der Fluggast an, verlängert sich die Anzeigefrist auf 21 Tage nach der Gepäckannahme. Aus Be¬weisgründen empfiehlt die Verbraucherzentrale Berlin ein Einschreiben mit Rück¬schein auf dem Postweg.

Reisende sollten den Umfang des Schadens detailliert aufzeigen, denn die Flugge-sellschaft zahlt die Entschädigung nicht automatisch. „Wer mit Kaufbelegen den Wert von Koffer und Inhalt nachweisen kann, ist auf der sicheren Seite“, erklärt Eva Klaar. „Ebenso müssen die Kosten für notwendige Ersatzanschaffungen wie Klei¬dung und Toilettenartikel bei nicht oder verspätet herausgegebenem Gepäck am Urlaubsort ersetzt werden.“ War der Flug Teil einer Pauschalreise, hat der Reisende gegenüber dem Reisever¬anstalter zudem Minderungsansprüche. Für jeden Tag, an dem das Reisegepäck nicht zur Verfügung stand, können bis zu 25 Prozent des Tagesreisepreises geltend gemacht werden.

Fragen zum Reiserecht und zu Ersatzansprüchen bei fehlendem oder beschädigtem Gepäck beantwortet die Reiserechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin. Termine können telefonisch unter (030) 214 85 -150 dienstags und donnerstags zwischen 9 – 12 Uhr und donnerstags zwischen 14 – 16 Uhr vereinbart werden.

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