Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.06. über drei Filesharing-Fälle entschieden. Sie lassen die Verbraucher schlecht dastehen. Die Kanzlei Rasch hatte gegen Verbraucher geklagt, weil diese aus den vorangegangenen Abmahnungen weder den geforderten Schadenersatz noch die Anwaltskosten bezahlen wollten.
Das Problem: Die Verbraucher haben nicht nachweisen können, die Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Im ersten Fall war die Familie im Sommerurlaub, im zweiten hatten die minderjährigen Kinder Tauschbörsen genutzt, ohne hierüber ausreichend aufgeklärt gewesen zu sein. Beim dritten Fall hatte auschließlich der Familienvater Administratorenrechte, um die Tauschbörsensoftware zu installieren.
Aufklärung ist gefragter denn je!
Anscheinend reicht es nicht aus, wenn Eltern mit ihren Kindern Regeln zum „ordentlichen Verhalten“ aufstellen. Den Kindern muss deutlich gemacht werden, dass die Nutzung solcher Tauschbörsen illegal ist und die Rechte der Musikindustrie verletzt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel „Ich war es nicht, du warst es nicht, wer war’s?“.
Doch auch die Familie, die im Urlaub war, hat schlechte Karten. Obwohl der Verbraucher meinte, alle technischen Geräte einschließlich des Routers abgeschaltet zu haben, konnte er nicht nachweisen, dass etwa andere Familienangehörige das Internet für Filesharing genutzt haben könnten.
In dem Fall mit den beschränkten Administratorenrechten seitens des Vaters, konnte dieser ebenfalls nicht nachweisen, dass sein Sohn nicht doch die beschränkten Zugriffsrechte umgangen hat.
Die Auffassung des BGH
Der BGH (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14) hält das Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermittelt, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. Dazu stellt er fest: „(…) der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten zugeordneten Internetanschlüsse bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen“.
3000 Euro Schadenersatz!
Der BGH hält zudem die Bemessung des Schadensersatzes mit einem Betrag von 200 Euro für jeden der insgesamt 15 Musiktitel für angemessen.
Quelle:VZ NDS
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