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Fernstraßen-Bundesamt

Bekanntmachung
der Änderung der Übertragung der straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben
vom Fernstraßen-Bundesamt auf die Autobahn GmbH des Bundes

Vom 27. Dezember 2024

Die auf Grundlage des § 44a Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der ab dem 11. Oktober 2024 anzuwendenden Fassung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG) erfolgte Änderung der teilweisen Übertragung der straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben vom Fernstraßen-Bundesamt auf die Autobahn GmbH des Bundes wird nachstehend bekanntgegeben.

Die hiermit bekanntgegebene Änderung der Aufgabenübertragung wurde der Autobahn GmbH des Bundes mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 durch das Fernstraßen-Bundesamt mitgeteilt.

1 Präambel

Mit Übertragung vom 21. Dezember 2020 hat das Fernstraßen-Bundesamt von seiner Befugnis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 24. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 FStrBAG Gebrauch gemacht, seine Aufgaben teilweise der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) beliehenen Autobahn GmbH des Bundes zu übertragen. Gemäß Nummer 2 Buchstabe e der Übertragung vom 21. Dezember 2020 erfolgte diese unter anderem bezüglich der Aufgaben des § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6 StVO (in der Fassung vom 24. Dezember 2020).

Mit der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) wurde in § 46 Absatz 2a Satz 1 StVO mit Wirkung vom 11. Oktober 2024 eine neue Nummer 1 eingefügt; die bis dahin geregelte Nummer 1 wurde zur neuen Nummer 1a des § 46 Absatz 2a Satz 1 StVO.

2 Änderung der Übertragung

Vor dem Hintergrund dieser Änderung der StVO wird die am 21. Dezember 2020 erfolgte Übertragung der straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes auf die Autobahn GmbH des Bundes wie folgt geändert:

a)
Die Übertragung der Aufgabe zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 StVO (in der Fassung vom 24. Dezember 2020) für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes wird aufgehoben.
b)
Der Autobahn GmbH des Bundes wird die Aufgabe der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 und 1a StVO (in der Fassung vom 11. Oktober 2024) für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes übertragen.

Im Übrigen bleiben die Übertragungen und weiteren Regelungen der Übertragung vom 21. Dezember 2020 un­verändert bestehen.

3 Rückübertragung

Das Fernstraßen-Bundesamt behält sich die Rückübertragung insgesamt oder bezüglich einzelner Aufgaben ent­sprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten vor. Sofern das Fernstraßen-Bundesamt von einer Rückübertragung Gebrauch macht, wird dies mit einer angemessenen Übergangsfrist und nach einer entsprechenden Vorankündigung erfolgen.

4 Rechts- und Fachaufsicht, Widerspruchsbehörde

Das Fernstraßen-Bundesamt nimmt für die im vorgenannten Umfang übertragenen Aufgaben die Rechts- und Fachaufsicht über die beliehene Autobahn GmbH des Bundes wahr (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FStrBAG). Ferner ist das Fernstraßen-Bundesamt Widerspruchsbehörde für die übertragenen straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 InfrGG-Beleihungsverordnung in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungs­gerichtsordnung.

5 Wirksamwerden der Übertragung

Die Änderung der Übertragung der vorgenannten straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Die Änderung der Aufgabenübertragung wird nach § 44a Absatz 3 Satz 3 StVO im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Leipzig, den 27. Dezember 2024

Die Präsidentin
des Fernstraßen-Bundesamtes

Drescher

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