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Fehlerbekanntmachung für Jahresabschluss und Konzernabschluss der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Frankfurt am Main

Fehlerbekanntmachung für Jahresabschluss und Konzernabschluss der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018

Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2018 der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft, Bonn fehlerhaft sind:

Feststellungen zum Jahresabschluss:

1. Die in der Bilanz der Eifelhöhen-Klinik AG zum 31. Dezember 2018 zu Anschaffungskosten ausgewiesene 100%ige Beteiligung an einer Klinik-Betreibergesellschaft sowie die gegen diese Gesellschaft ausgewiesenen langfristigen und kurzfristigen Forderungen in Höhe von insgesamt T€ 10.836 sind aufgrund der langjährigen Verlusthistorie der Beteiligung, des mit T€ 8.377 nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages dieser Beteiligung sowie des Rangrücktritts bezüglich der Forderungen dauerhaft wertgemindert. Der Umstand, dass keine Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen wurden, ist ein Verstoß gegen § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sowie § 253 Abs. 4 HGB.

2. Der durch die Gesellschaft zum 31.12.2018 für Zwecke des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB berechnete beizulegende Wert einer zu Anschaffungskosten in Höhe von T€ 9.207 ausgewiesenen 100%igen Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft ist aufgrund methodischer Fehler und fehlerhafter Annahmen nicht sachgerecht ermittelt. Dies verstößt gegen § 238 Abs. 1 HGB.

Feststellung zum Konzernabschluss:

Trotz einer Marktkapitalisierung unterhalb des Buchwertes des Nettovermögens sowie langjähriger Verluste wesentlicher Tochterunternehmen (Anhaltspunkte für eine Wertminderung gemäß IAS 36.12) hat die Eifelhöhen-Klinik AG es unterlassen, im Geschäftsjahr 2018 für wesentliche Vermögenswerte des Konzern-Anlagevermögens eine Wertminderungsprüfung durchzuführen. Dies ist ein Verstoß gegen IAS 36.8 i.V.m. IAS 36.12 ff.

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