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ESMA lässt Entscheidung zur Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen ab Meldeschwelle von 0,1 Prozent auslaufen

geralt (CC0), Pixabay
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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat beschlossen ihre Entscheidung nicht zu verlängern, wonach Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die an einem regulierten Markt der Europäischen Union zugelassen sind, verpflichtet sind, die zuständige nationale Behörde zu informieren, wenn die Position 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die seit dem 16. März 2020 geltende Maßnahme, die mehrmals verlängert wurde, läuft am 19. März 2021 aus.

Die letzte Meldung für Netto-Leerverkaufspositionen, bei der der niedrigere Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent gilt, bezieht sich daher auf Freitag, den 19. März 2021 (Positionstag), und muss der BaFin, für die Fälle in denen sie die zuständige Behörde ist, bis Montag, den 22. März 2021, 15:30 Uhr (Meldetag), gemeldet werden.

Ab dem 20. März 2021 (Positionstag) müssen die Positionsinhaber Meldungen nur übermitteln, wenn sie die Eingangsmeldeschwelle von 0,2 Prozent wieder erreichen oder überschreiten.

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