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Erweiterungsbeschluss 20 Kap 1/21 Mercedes-Benz Group AG

MIH83 (CC0), Pixabay
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Oberlandesgericht Stuttgart
20. ZIVILSENAT

Aktenzeichen:
20 Kap 1/​21

Beschluss

In Sachen

L. Delp

gegen

Mercedes-Benz Group AG

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Bernhard und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf am 28.02.2025 beschlossen:

A.

I.

Das Musterverfahren wird gem. § 15 KapMuG in der Fassung vom 19.10.2012 erweitert:

1.

Auf Antrag des Musterklägers um die folgenden Feststellungsziele:

A.II.1.b) Verfassungsmäßig berufene Vertreter der Musterbeklagten entschieden sich vor dem 10. Juli 2012 zum künftigen Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen in diversen Dieselmotorentypen und diversen Dieselfahrzeugmodellen.
A.II.2.b) Bei dem unter A.II.1.b. genannten Umstand handelte es sich um eine unverzüglich zu veröffentlichende, die Musterbeklagte zu unmittelbar betreffende Insiderinformation im Sinne von §§ 13, 15 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung.
A.II.3.b) Die Unterlassung der vorgenannten Personen, die unverzügliche Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung durch die Musterbeklagte aufgrund der unter A.I.1.b. genannten Insiderinformation zu veranlassen, ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
A.II.4 b) Die Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung durch die Musterbeklagte aufgrund der unter A.I.1.b. genannten Insiderinformation war in Bezug auf nachfolgende Entscheidungen zum Erwerb von Aktien der Musterbeklagten auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
A.II.5 Die Unterlassung dieser Ad-hoc-Mitteilung erfolgte vorsätzlich, hilfsweise grob fahrlässig im Sinne des § 37b Abs. 2 WpHG in seiner bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung, soweit er sich auf die Unterlassung einer Ad-hoc-Mitteilung wie unter A.II.1.b) bezieht.
2.

Auf Antrag der Musterbeklagten um folgende Feststellungsziele:

C.II.1 a). Hilfsweise für den Fall, dass die unter Feststellungsziel C.II.1 begehrte Feststellung unzulässig oder unbegründet sein sollte, wird festgestellt, dass ein Emittent den objektiven Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG a.F. bzw. § 97 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nur dann verwirklichen kann, wenn der zuständige Vorstand des Emittenten Kenntnis von den die Insiderinformation begründenden Umständen hat oder ihm diese infolge der Verletzung von Wissensorganisationspflichten nicht bekannt sind.
C.II.5: Die in Feststellungsziel B.V.4 beschriebene Unterlassung erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig.

(…)

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung liegen vor, soweit der Musterkläger mit Schriftsatz vom 31.07.2024 die oben unter I.1. angeführten Erweiterungsanträge gestellt hat, nachdem der Senat gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen hatte, dass das Begehren, Feststellungen zur Kapitalmarktinformationshaftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung in Bezug auf eine „Gesamtentscheidung“ der Musterbeklagten über den Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen zu treffen, in den mit dem Vorlagebeschluss unterbreiteten Feststellungzielen A.I., A.II., B.I. nicht hinreichend oder nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt. Diese Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss sollen durch die genannten Erweiterungsanträge ersetzt oder ergänzt werden, die deshalb gleichermaßen für die Entscheidungen über die Ausgangsverfahren erheblich sind, demselben Lebenssachverhalt zugehören und somit auch sachdienlich sind.

(…)

Den Erweiterungsanträgen der Musterbeklagten ist stattzugeben. Sie dienen der Ergänzung der dort jeweils bezeichneten Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss, die Fragestellungen können im Zusammenhang mit den dafür einschlägigen Haftungstatbeständen erheblich sein und sind deshalb auch sachdienlich.

(…)

Vatter Bernhard Dr. Mollenkopf
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

 

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