Oberlandesgericht Stuttgart
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| I. |
Das Musterverfahren wird gem. § 15 KapMuG in der Fassung vom 19.10.2012 erweitert:
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Gründe
Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung liegen vor, soweit der Musterkläger mit Schriftsatz vom 31.07.2024 die oben unter I.1. angeführten Erweiterungsanträge gestellt hat, nachdem der Senat gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen hatte, dass das Begehren, Feststellungen zur Kapitalmarktinformationshaftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung in Bezug auf eine „Gesamtentscheidung“ der Musterbeklagten über den Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen zu treffen, in den mit dem Vorlagebeschluss unterbreiteten Feststellungzielen A.I., A.II., B.I. nicht hinreichend oder nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt. Diese Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss sollen durch die genannten Erweiterungsanträge ersetzt oder ergänzt werden, die deshalb gleichermaßen für die Entscheidungen über die Ausgangsverfahren erheblich sind, demselben Lebenssachverhalt zugehören und somit auch sachdienlich sind.
(…)
Den Erweiterungsanträgen der Musterbeklagten ist stattzugeben. Sie dienen der Ergänzung der dort jeweils bezeichneten Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss, die Fragestellungen können im Zusammenhang mit den dafür einschlägigen Haftungstatbeständen erheblich sein und sind deshalb auch sachdienlich.
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| Vatter | Bernhard | Dr. Mollenkopf |
| Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Richter am Oberlandesgericht |
Richter am Oberlandesgericht |
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