Startseite Allgemeines Erneute Insolvenz: Das war es dann wohl mit der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG-
Allgemeines

Erneute Insolvenz: Das war es dann wohl mit der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG-

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

73 IN 8/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG, Nindorfer Deichfeld 9, 21706 Drochtersen (AG Tostedt, GnR 100021), vertr. d.: 1. Johan Zwart, Nindorfer Deichfeld 9, 21706 Drochtersen, (Vorstand), 2. Thomas Limberg, Nindorfer Deichfeld 9, 21706 Drochtersen, (Vorstand), ist am 15.02.2024 um 09:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322739-0, Fax: 0421/322739-200, E-Mail: info@willmerkoester.de, Internet: www.willmerkoester.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 15.02.2024

Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
https://amtsgericht-stade.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/datenschutz/datenschutzerklaerung-172273.html
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Demokrat Taylor Rehmet erringt überraschenden Sieg in republikanischer Hochburg in Texas

In einem der bisher deutlichsten Zeichen für einen politischen Stimmungswandel in den...

Allgemeines

Grammy Awards 2026: Politische Statements und Musikgeschichte auf großer Bühne

Die 68. Grammy Awards in Los Angeles boten 2026 weit mehr als...

Allgemeines

Epstein-Akten bringen Clintons unter Druck – Kongress will Contempt-Votum

Die Veröffentlichung von über drei Millionen neuen Dokumenten im Zusammenhang mit dem...

Allgemeines

Teyana Taylor sorgt bei den Grammy Awards 2026 für Aufsehen

Bei der diesjährigen Grammy-Verleihung in Los Angeles zog Multitalent Teyana Taylor alle...